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BGH·IX ZR 158/18·05.03.2020

Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Entgeltzahlungen eines insolventen Transportunternehmens an den Betreiber des Lkw-Mautsystems

ZivilrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter begehrt Rückgewähr geleisteter Lkw‑Mautzahlungen und rügt die Nichtzulassung der Revision gegen die Berufungsentscheidung. Streitgegenstand ist, ob die Zahlungen an den privaten Betreiber als Bargeschäft i.S. von § 142 InsO aF anfechtbar sind, weil die Berechtigung zur Straßennutzung die vereinbarungsgemäße Gegenleistung darstellt. Der BGH hält die Prüfung des Berufungsgerichts für rechtsfehlerfrei und weist die Beschwerde zurück; die Kongruenz der Zahlung mit der Gegenleistung begründet die Anfechtbarkeit.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Berufungsurteil, das Bargeschäft nach § 142 InsO aF bejaht, bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen eines insolventen Unternehmens an den Betreiber eines Mautsystems können als Bargeschäft i.S.v. § 142 InsO aF anfechtbar sein, wenn sie kongruente Gegenleistungen für die Berechtigung zur Straßennutzung darstellen.

2

Die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen dem Staat (vertreten durch die Bundesanstalt für Güterverkehr), dem privaten Betreiber des Mautsystems und dem Nutzer schließen nicht aus, dass die Nutzungserlaubnis als vereinbarungsgemäße Gegenleistung im Sinne des § 142 InsO aF anzusehen ist.

3

Ist die Annahme eines Bargeschäfts vom Berufungsgericht rechtlich zutreffend festgestellt worden und fehlt es an grundsätzlicher Bedeutung oder Erfordernis der Rechtsfortbildung, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 142 InsO vom 05.10.1994§ 4 Abs 6 S 1 Nr 1 BFStrMG vom 12.07.2011§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 142 InsO aF

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 17. April 2018, Az: 14 U 65/17

vorgehend LG Berlin, 21. März 2017, Az: 7 O 108/16

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. April 2018 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der Streithelferin der Beklagten. Die Streithelfer des Klägers tragen ihre Kosten selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 63.871,77 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Bargeschäfts nach § 142 InsO in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung ohne Rechtsfehler bejaht. Die Besonderheiten der Rechtsbeziehungen zwischen der durch die Bundesanstalt für Güterverkehr vertretenen Bundesrepublik Deutschland, der Beklagten als privater Betreiberin des Lkw-Mautsystems und der Schuldnerin als Nutzerin mautpflichtiger Straßen rechtfertigen es, die Befugnis zur Nutzung der Straßen als vereinbarungsgemäße Gegenleistung für das - hier kongruent - an die Beklagte gezahlte Entgelt im Sinne von § 142 InsO aF anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - IX ZR 319/12, ZIP 2013, 2210 Rn. 30).

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

KayserGruppSchultz
GehrleinMöhring