Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung wegen Hilfsaufrechnung im Urkundsprozess zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Streit um Rückgewähr von Darlehen; der Senat setzte den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.451.268 € fest. Der Beklagte wandte ein, eine Erhöhung nach §45 Abs.3 GKG komme im Urkundsprozess nicht in Betracht. Der BGH hielt die Gegenvorstellung für zulässig, aber unbegründet: Der Senat habe über die hilfsweise geltend gemachten Gegenforderungen entschieden, sodass §45 Abs.3 GKG anwendbar sei; Kosten wurden nicht erlassen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert zutreffend festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Erhöht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung, erhöht sich der Streitwert gemäß §45 Abs.3 GKG um den Wert der Gegenforderung, soweit das Gericht hierüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung trifft.
Entscheidet das Berufungs- oder Revisionsgericht nicht nur über die Klage, sondern auch über im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte Forderungen, ist dies als Entscheidung über diese Gegenforderungen im Sinn des §45 Abs.3 GKG zu verstehen.
Die im Urkundsprozess geltend gemachten Hilfsaufrechnungsforderungen können gerichtlich materiell entschieden werden; ein Feststellen des Nichtbestehens ist nicht als bloße Unstatthaftigkeit nach §598 ZPO zu behandeln.
Wird einer Klage stattgegeben, weil die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung unbegründet ist, wird die Gegenforderung gemäß §322 Abs.2 ZPO mit Wirkung auch für ein etwaiges Nachverfahren abgewehrt.
Kosten werden nach §21 Abs.1 GKG nur bei einem schweren Verfahrensverstoß erlassen; ein leichter Verfahrensmangel rechtfertigt in der Regel keine Niederschlagung der Kosten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Mai 2023, Az: IX ZR 157/21, Urteil
vorgehend OLG Stuttgart, 21. September 2021, Az: 12 U 29/21, Urteil
vorgehend LG Ravensburg, 14. Januar 2021, Az: 1 O 36/20
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Parteien stritten über die Rückgewähr von an den Beklagten ausgereichten Darlehen. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung und rechnete hilfsweise mit bereicherungsrechtlichen Gegenansprüchen auf. Das Landgericht gab der im Urkundenprozess erhobenen Klage durch Urkundenvorbehaltsurteil bis auf einen Teil der Nebenforderungen statt. Auf die Berufung des Beklagten ermäßigte das Berufungsgericht die zu zahlenden Zinsen, wies die weitergehende Berufung des Beklagten zurück und ließ die Revision zu. Die Klägerin und der Beklagte legten jeweils Revision gegen das Berufungsurteil ein. Der Senat wies die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zurück.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. Januar 2023 den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 4.451.268 € (Klageforderung 1.929.000 €, erste Hilfsaufrechnung 1.404.000 €, zweite Hilfsaufrechnung 1.118.268 €, § 45 Abs. 3 GKG) festgesetzt. Gegen diese Festsetzung wendet sich der Beklagte mit einer Gegenvorstellung. Er meint, bei einem Urkundenvorbehaltsurteil scheide eine Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 3 GKG aus.
II.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren in dem Senatsbeschluss vom 26. Januar 2023 ist zwar statthaft, da der Streitwert nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen geändert werden könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2022 - V ZR 78/21, WuM 2022, 368 Rn. 2). Sie gibt aber keine Veranlassung dazu, weil der Streitwert zutreffend festgesetzt worden ist.
1. Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich gemäß § 45 Abs. 3 GKG der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
2. Der Senat hat nicht lediglich eine Entscheidung über die Begründetheit der Klageforderungen getroffen (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai 2023, S. 7 ff), sondern auch über die von dem Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Forderungen wegen der von ihm erbrachten Zahlungen auf die Servicemodulverträge in Höhe von 1.963.139 € und auf die Mietverträge in Höhe von 1.118.268 € (vgl. Urteil des Senats vom 4. Mai 2023, S. 17 ff) entschieden. Dabei hat der Senat erkannt, dass die mit den Hilfsaufrechnungen verfolgten Forderungen, soweit diese in dem Urkundenprozess geltend gemacht worden sind, nicht bestehen und nicht etwa die Aufrechnung nach § 598 ZPO als im Urkundsprozess unstatthaft zurückgewiesen (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1971 - VII ZR 27/70, NJW 1973, 2226).
Wird der Klage stattgegeben, weil die hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung unbegründet ist, wird zugleich die Gegenforderung nach § 322 Abs. 2 ZPO auch mit der Wirkung für ein etwaiges Nachverfahren aberkannt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2004 - III ZR 401/02, NJW-RR 2004, 1000, 1001; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 322 Rn. 17 mwN).
III.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht niederzuschlagen. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Jedoch reicht ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel nicht, um von der Erhebung der Kosten nach dieser Bestimmung abzusehen. Um zu verhindern, dass es zu einer Kette nicht endender Nichterhebungsverfahren kommt, verlangt die Rechtsprechung vielmehr einen schweren Verfahrensverstoß (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230 mwN). Ein solcher liegt nicht vor, denn die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht war nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1979 - I ZR 6/79, MDR 1980, 203).
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