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BGH·IX ZR 152/15·15.09.2016

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung oder -unfähigkeit des Schuldners

ZivilrechtSchuldrechtInsolvenzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Insolvenzanfechtung zurück. Er stellte klar, dass der Tatrichter die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach umfassender Gesamtwürdigung zu prüfen hat. Entscheidend ist, welche konkreten Tatsachen dem Gläubiger spätestens unmittelbar vor der Zahlung bekannt waren; der Insolvenzverwalter hat diese Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Die Würdigung der Indizien durch das Berufungsgericht war nicht rechtsfehlerhaft.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision in der Insolvenzanfechtung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung sind vom Tatrichter aufgrund der Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

2

Ob ein Gläubiger Kenntnis von Zahlungseinstellung oder drohender Zahlungsunfähigkeit hatte, richtet sich nach den konkreten Tatsachen, die ihm spätestens unmittelbar vor der angefochtenen Zahlung bekannt waren.

3

Der Insolvenzverwalter hat im jeweiligen Einzelfall darzulegen und zu beweisen, welche Tatsachen dem Gläubiger bekannt waren; sind aus diesen Tatsachen zwingend Schlussfolgerungen auf Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit zu ziehen, beseitigt eine nachfolgende Zahlung diese Kenntnis regelmäßig nicht.

4

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Indizienwürdigung unterliegt dem Tatrichtervorbehalt und begründet nur dann einen Zulassungsgrund, wenn sie in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 133 InsO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 286 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 14. Juli 2015, Az: 14 U 154/14, Urteil

vorgehend LG Fulda, 28. August 2014, Az: 2 O 701/13, Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 289.251,09 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung hat der Tatrichter gemäß § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 8; vom 8. Januar 2015 - IX ZR 203/12, WM 2015, 381 Rn. 25). Ob ein bestimmter Gläubiger Kenntnis von der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit hat, hängt davon ab, welche konkreten Tatsachen dieser Gläubiger spätestens unmittelbar vor der jeweils angefochtenen Zahlung kannte. Der Insolvenzverwalter hat im jeweiligen Einzelfall darzulegen und zu beweisen, welche Tatsachen der Gläubiger kannte. Ist aus den dem Gläubiger bekannten Tatsachen zwingend auf eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit zu schließen, ist die angefochtene Zahlung selbst regelmäßig nicht geeignet, eine bereits vor der Zahlung bestehende Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wieder entfallen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 28 f mwN).

3

In diesem Rahmen verantwortet der Tatrichter die Würdigung der für und gegen eine Kenntnis der Zahlungseinstellung oder der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der im Streitfall unstreitigen, vom Kläger bewiesenen oder konkret vorgetragenen und ausreichend unter Beweis gestellten Indizien ist weder in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft noch weist sie sonst einen Zulassungsgrund auf.

4

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

KayserGruppSchoppmeyer
GehrleinMöhring