Zwangsverwaltung: Schadensersatzanspruch gegen den Zwangsverwalter wegen versäumter Vermietung einer Wohnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Schadensersatz gegen den Zwangsverwalter wegen nicht vorgenommener Vermietungen und Rückzahlung von Verwaltervergütung. Das Berufungsgericht hielt Teile der Klage für unschlüssig, weil substantiiere Angaben zu Mietinteressenten/Bonität sowie eine Abrechnung zu Kautionsschäden fehlten. Der BGH verwies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück; eine Gehörsverletzung wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann tragfähig, wenn die Partei darlegt, welchen ergänzenden Vortrag sie bei einem Hinweis tatsächlich und substantiiert erbracht hätte.
Bei einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Vermietung hat der Kläger substantiiert darzulegen, dass ernsthafte Mietinteressenten vorhanden waren und deren Bonität den behaupteten Mietausfall rechtfertigt.
Ansprüche aus der Mietkaution wegen von Mietern verursachter Beschädigungen setzen eine nachvollziehbare Abrechnung über Art, Umfang der Schäden und den für deren Behebung erforderlichen Aufwand voraus; fehlt sie, ist die Klage insoweit unschlüssig.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO dargelegt wird.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 8. Dezember 2009, Az: 11 U 9/09, Urteil
vorgehend LG Potsdam, 19. Dezember 2008, Az: 6 O 141/08
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 38.467 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG, soweit das Oberlandesgericht die Klage als unschlüssig erachtet.
a) Das Berufungsgericht hat im Blick auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer versäumten Vermietung der Wohnung 165 das Vorbringen der Klägerin zu etwaigen Mietinteressenten ersichtlich zur Kenntnis genommen, aber als unerheblich erachtet, weil die Klägerin zur Bonität dieser Interessenten nicht vorgetragen habe. Es kann dahinstehen, ob hier aus Art. 103 Abs. 1 GG eine Verpflichtung des Berufungsgerichts folgte, die Klägerin auf die Notwendigkeit eines ergänzenden Vortrags hinzuweisen (vgl. BVerfGE 84, 188 ff.). Auf einem etwaigen Verstoß gegen die Hinweispflicht beruht die angefochtene Entscheidung nicht, weil die Klägerin nicht mitteilt, was sie auf einen Hinweis vorgetragen, insbesondere ob und wie sie sich zur Bonität der Mietinteressenten geäußert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 3. März 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270 m.w.N.; Urt. v. 6. Mai 1999 - IX ZR 430/97, NJW 1999, 2113, 2114).
b) Soweit ein Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen Vermietung der Wohnung 93 im Raum steht, hat das Berufungsgericht die Darlegungslast der Klägerin zu einer Pflichtwidrigkeit des Beklagten nicht überspannt. Der Klägerin war ein näherer Sachvortrag durchaus zumutbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte darauf berufen hat, die Vermietung sei in besonderem Maße erschwert gewesen, weil er die Wohnung erst nach einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Eigentümer habe in Besitz nehmen können.
c) Im Blick auf die Mietkaution hat das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin zu den von den Mietern verschuldeten Beschädigungen der Wohnungen zur Kenntnis genommen. Es hat jedoch die Klage insoweit als unschlüssig erachtet, weil es an einer Abrechnung hinsichtlich der von den Mietern zu verantwortenden Schäden und des für ihre Behebung erforderlichen Aufwands fehle. Dagegen werden von der Beschwerde keine Rügen erhoben. Im Übrigen folgt aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5).
2. Bezüglich der Abweisung des auf die Rückzahlung der Verwaltervergütung gerichteten Anspruchs wird ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, aber kein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gerügt.
3. Da es mangels Schlüssigkeit der Klage auf die Frage der Verjährung nicht mehr ankommt, kann hierzu von einer weiteren Begründung abgesehen werden.
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