Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob der Senat zu einer weitergehenden Begründung verpflichtet ist. Der BGH weist die Rüge als unbegründet zurück: Vorbringen ist zu prüfen, nicht jedoch jeder Einzelpunkt zu begründen; eine Ergänzung der Entscheidungsgründe ist hier nicht erforderlich.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; dies verpflichtet nicht dazu, alle Einzelpunkte des Vortrags ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.
Bei der Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, soweit diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die kurze Begründung des zurückweisenden Beschlusses nach § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO verpflichtet nicht zu einer weitergehenden Begründung über das zur Entscheidung der Zulassungsfrage Erforderliche hinaus.
Eine Anhörungsrüge bzw. Gehörsrüge kann nicht dazu verwendet werden, eine (weitergehende) Ergänzung der Entscheidungsgründe über die für die Zulassungsentscheidung maßgebliche Darstellungsintensität hinaus zu erzwingen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Juli 2022, Az: IX ZR 149/21
vorgehend OLG Frankfurt, 10. September 2021, Az: 19 U 13/21
vorgehend LG Frankfurt, 12. Januar 2021, Az: 2-14 O 226/20
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Juli 2022 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die in zulässiger Weise erhobenen Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).
| Schoppmeyer | Schultz | Harms | |||
| Lohmann | Selbmann |