Zugangsnachweis bei Telefaxübermittlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, nachdem das Berufungsgericht den Zugang von Anlagen zu einem Faxschreiben vom 22.12.2004 verneint hatte. Streitpunkt war, ob der 'OK'-Vermerk Anscheinsbeweis für den Zugang schafft. Der BGH verwies auf die herrschende Rechtsprechung: der 'OK'-Vermerk dokumentiert lediglich die Verbindung, nicht den tatsächlichen Empfang. Weitere Verweisungs- und Verfahrensrügen wurden als unbegründet angesehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Telefaxübermittlung begründet ein durch einen 'OK'-Vermerk dokumentiertes Absenden nicht den Anscheinsbeweis dafür, dass die Sendung beim Empfänger tatsächlich angekommen ist.
Der 'OK'-Vermerk weist nur das Zustandekommen der Verbindung nach; hinsichtlich des Zugangs bleibt er lediglich ein Indiz, dem weitere Anhaltspunkte beizulegen sind.
Eine Verletzung des Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht allein aus der Nichtberücksichtigung beantragter Beweismittel hergeleitet werden; es bedarf der substanziierten Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung.
Das Berufungsgericht darf Zeugenvernehmungen unterlassen, wenn die Zeugen nur zur Absendung, nicht aber zum Zugang der Sendung aussagen können; ein Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn das betreffende Faxgerät nicht mehr vorhanden ist und deshalb individuelle Gerätefehler nicht geprüft werden können.
Zitiert von (14)
11 zustimmend · 3 neutral
- BFHV B 63/2330.07.2025NeutralIBR 2011, 733, Rz 3
- Landesarbeitsgericht Köln8 Sa 431/2127.10.2021Zustimmend2 Zitationen
- OLG Stuttgart 2. Zivilsenat2 W 4/1704.10.2017Zustimmendjuris Rn. 3
- BGHIX ZB 73/1606.07.2017Zustimmendnv Rn. 3
- SG Karlsruhe 16. KammerS 16 AS 2487/1617.01.2017Zustimmendjuris IX ZR 148/10
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 24. Juni 2010, Az: 1 U 35/07, Urteil
vorgehend LG Berlin, 13. Februar 2007, Az: 19 O 109/05
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 41.039,30 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Soweit das Berufungsgericht die Überzeugung eines Zugangs der Anlagen zu dem Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 2004 bei den Beklagten nicht gewonnen hat, ist ein Zulassungsgrund nicht gegeben. Insoweit steht die Entscheidung in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Bei einer Telefax-Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen "OK"-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93, NJW 1995, 665, 667; Beschluss vom 23. Oktober 1995 - II ZB 6/95, MDR 1996, 99 (LS); Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 196/98, NJW 1999, 3554, 3555; Beschluss vom 28. Februar 2002 - VII ZB 28/01, NJW-RR 2002, 999, 1000). Der "OK"-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - II ZB 6/95, MDR 1996, 99). Im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dem "OK"-Vermerk bei der Frage der wirksamen Ausgangskontrolle Bedeutung zu. Hinsichtlich des Zugangs ist er jedoch lediglich ein Indiz (BGH, Urteil vom 28. Februar 2002, aaO S. 1000). Dieser Rechtsprechung sind der Bundesfinanzhof (Urteil vom 8. Juli 1998 - I R 17/96, BFHE 186, 491, 493 f) und das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14. August 2002 - 5 AZR 169/01, BAGE 102, 171, 173) beigetreten. Diese rechtliche Würdigung, der das angefochtene Urteil entspricht, wird durch die von der Beschwerde angeführten abweichenden Entscheidungen einzelner Oberlandesgerichte mangels zuverlässiger neuer technischer Erkenntnisse nicht in Frage gestellt.
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann nicht aus der Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge hergeleitet werden.
Das Berufungsgericht konnte von einer Vernehmung der seitens der Klägerin benannten Zeugen absehen, weil diese nur Bekundungen zur Absendung, aber nicht zum Zugang des Telefax-Schreibens machen können (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994, aaO S. 666). Für die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens war kein Raum, weil das seinerzeit bei den Beklagten betriebene Faxgerät nicht mehr vorhanden ist und daher die gebotene Berücksichtigung individueller Gerätefehler oder Geräteeinstellungen ausscheidet.
3. Soweit die Beschwerde weitere Rechtsfehler rügt, werden keine konkreten Zulassungsgründe geltend gemacht.
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