Nichtzulassungsbeschwerde: Zurückweisung wegen fehlender Zulassungsgründe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Streitpunkte waren insbesondere die internationale Zuständigkeit und die behauptete Verletzung verfahrensgrundrechtlicher Rechte sowie die Frage eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Der BGH verwirft die Beschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung und maßgeblicher Verfahrensfehler; ein Vorabentscheidungsersuchen war nicht geboten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig bzw. unbegründet verworfen; Beschwerde zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist statthaft; ihre Zulässigkeit bestimmt sich nach den Vorschriften der ZPO, insbesondere § 544 Abs. 2–4 ZPO.
Eine Revision ist nur zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Eine behauptete Verletzung verfahrensgrundrechtlicher Rechte (z. B. rechtliches Gehör) berechtigt zur Zulassung der Revision nur, wenn sie substantiiert vorgetragen und für das Ergebnis der Entscheidung durchgreifend ist.
Die nationale Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit allein an §§ 12 ff. ZPO ohne ausdrückliche Erörterung der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Zulassung der Revision; ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ist nur dann geboten, wenn eine entscheidungserhebliche, offenstehende Frage des Unionsrechts vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 6. Juli 2022, Az: I-12 U 102/21
vorgehend LG Münster, 5. Mai 2021, Az: 11 O 165/19
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Juli 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 207.700 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Soweit das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit allein anhand der §§ 12 ff ZPO bejaht, ohne eine Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu erwägen, liegt darin nach den Umständen des Streitfalls und dem in den Instanzen gehaltenen Sach- und Rechtsvortrag der Parteien eine Rechtsanwendung im Einzelfall, für welche die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist daher nicht geboten.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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