Insolvenzanfechtung: Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügte die Nichtzulassung der Revision gegen eine Entscheidung zur Insolvenzanfechtung. Streit war, ob die Befriedigung oder Besicherung einer nicht nachrangigen Insolvenzforderung eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des §129 InsO darstellt. Der BGH verwarf die Beschwerde: reicht die Masse zur Befriedigung aller nicht nachrangigen Forderungen, liegt keine Benachteiligung vor; eine Vorsatzanfechtung nach §133 InsO scheidet daher aus. Die Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Vorsatzanfechtung nach §133 InsO ist die Voraussetzung einer Gläubigerbenachteiligung nach §129 Abs. 1 InsO gegeben.
Erfolgt die Befriedigung oder Besicherung einer nicht nachrangigen Insolvenzforderung und reicht die Insolvenzmasse zur Befriedigung aller nicht nachrangigen Forderungen, begründet dies grundsätzlich keine Gläubigerbenachteiligung.
Die Rechtsprechung, wonach es für die Benachteiligung keinen Unterschied macht, ob bevorrechtigte Gläubiger vor oder nach der Insolvenzeröffnung befriedigt werden, ist auf das Verhältnis nicht nachrangiger zu nachrangigen Gläubigern übertragbar.
Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht eröffnet.
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 25. April 2012, Az: 5 U 19/12
vorgehend LG Stendal, 19. Dezember 2011, Az: 21 O 180/10
Leitsatz
Die Befriedigung oder Besicherung nicht nachrangiger Insolvenzforderungen bildet keine Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung dieser Forderungen ausreicht und lediglich nachrangige Forderungen unberücksichtigt bleiben.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. April 2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 32.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Die gegen die Würdigung des Berufungsgerichts aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich, weil es im Streitfall nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte die einzige Gläubigerin im Rang des § 38 InsO ist, an einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) als Voraussetzung einer Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) fehlt.
1. Nach der bereits unter der Geltung der Konkursordnung begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt eine Gläubigerbenachteiligung, wenn mit dem anfechtbar erworbenen Betrag gerade die Gläubiger befriedigt wurden, die auch der Insolvenzverwalter mit diesem Betrag, wäre er im Vermögen des Schuldners verblieben, hätte befriedigen müssen. Für die übrigen Gläubiger bedeutet es keinen Unterschied, ob bevorrechtigte Gläubiger vor der Insolvenz oder nach der Eröffnung die ihnen zustehenden Beträge erhalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 - IX ZR 30/90, BGHZ 114, 315, 322).
Diese Rechtsprechung kann nach Wegfall der Konkursvorrechte auf das Verhältnis der nicht nachrangigen (§ 38 InsO) zu den nachrangigen Insolvenzgläubigern (§ 39 InsO) übertragen werden. Danach liegt in der Befriedigung oder Besicherung der Forderung eines nicht nachrangigen Insolvenzgläubigers ausnahmsweise keine objektive Gläubigerbenachteiligung, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung aller nicht nachrangigen Forderungen, aber nicht auch der nachrangigen Forderungen ausreicht (HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rn. 63; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 129 Rn. 108; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 129 Rn. 92).
2. So verhält es sich im Streitfall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte die einzige Gläubigerin, die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eine Forderung im Rang des § 38 InsO angemeldet hat. Folglich kann die Sicherung ihrer Forderung nur zum Nachteil der nachrangigen Gläubiger gehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bei dieser Sachlage scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus.
3. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) abzulehnen.
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