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BGH·IX ZR 145/21·28.01.2022

Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit: Zumutbarkeit der Verfahrenskostenaufbringung für Neumassegläubiger

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe nach §116 InsO für das Revisionsverfahren wegen Masseunzulänglichkeit. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil die Kosten anteilig von zwei Neumassegläubigern getragen werden können. Die Gläubiger sind als wirtschaftlich Beteiligte zu werten, und ihre jeweils aus der Masse zu befriedigenden Forderungen übersteigen den anteiligen Kostenbetrag deutlich. Weitere entgegenstehende Umstände waren nicht ersichtlich.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §116 InsO abgelehnt, da Neumassegläubiger anteilige Kosten tragen können

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach §116 Satz 1 Nr. 1 InsO setzt voraus, dass die Verfahrenskosten nicht aus der verwalteten Insolvenzmasse aufzubringen sind und es den wirtschaftlich Beteiligten unzumutbar wäre, die Kosten zu tragen.

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Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit führt dazu, dass die Kosten des Rechtswegs nicht aus der Masse aufgebracht werden können.

3

Neumassegläubiger können als wirtschaftlich Beteiligte i.S.v. §116 Satz 1 Nr. 1 InsO gelten und sind daher bei der Zumutbarkeitsprüfung der Kostenaufbringung zu berücksichtigen.

4

Ist eine verhältnismäßige Verteilung der voraussichtlichen Prozesskosten auf die beteiligten Neumassegläubiger möglich und übersteigen deren aus der Masse zu befriedigenden Forderungen den jeweiligen Kostenanteil in erheblichem Maße, ist das Tragen der Kosten in der Regel zumutbar; eine abweichende Würdigung erfordert konkrete Indizien für Unzumutbarkeit.

Relevante Normen
§ 116 S 1 Nr 1 ZPO§ 116 Abs. 1 Nr. 1 InsO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 18. August 2021, Az: 7 U 22/20

vorgehend LG Mannheim, 17. Januar 2020, Az: 6 O 166/19

nachgehend BGH, 27. Oktober 2022, Az: IX ZR 145/21, Versäumnisurteil

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

Gründe

1

Nach § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

2

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

1. Es trifft zwar zu, dass die Kosten des Revisionsverfahrens nicht aus der Insolvenzmasse aufzubringen sind, nachdem der Beklagte Masseunzulänglichkeit angezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2008 - IX ZB 147/07, ZInsO 2008, 378 Rn. 6 mwN).

4

2. Jedoch ist es den beiden Neumassegläubigern mit Forderungen über 7.440,47 € und 6.252,50 € zumutbar, die Kosten jeweils anteilig aufzubringen.

5

a) Massegläubiger können grundsätzlich wirtschaftlich Beteiligte im Sinne von § 116 Satz 1 Nr. 1 InsO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2005 - IX ZB 224/04, ZIP 2005, 1519 unter III. 1; OLG Celle ZIP 2013, 903).

6

b) Nach dem Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten belaufen sich die voraussichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens auf 6.031,03 €. Bei verhältnismäßiger Verteilung dieses Betrages auf die beiden Gläubiger entsprechend der Höhe ihrer aus der Masse zu befriedigenden Forderungen betragen diese jeweils deutlich mehr als das Doppelte der zu tragenden Prozesskosten. Das genügt in der Regel und so auch hier, um die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung zu bejahen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - IX ZB 57/18, ZInsO 2019, 1793 Rn. 12). In der Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 30. April 2019 heißt es in diesem Zusammenhang, dass die Forderungen der Neumassegläubiger bezahlt werden könnten, wenn die jetzige Klage erfolglos bleibe.

7

c) Andere im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - II ZB 11/05, ZIP 2006, 682 Rn. 15) zu berücksichtigende und eventuell eine abweichende Bewertung rechtfertigende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich.

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