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BGH·IX ZR 143/09·12.01.2012

Steuerberaterhaftung: Beginn der Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassenen Hinweises auf eine mögliche Einspruchseinlegung gegen einen Feststellungsbescheid

ZivilrechtSchuldrechtBeraterhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Kläger verlangt Schadensersatz, weil der Steuerberater nicht zum Einspruch gegen einen erwarteten Feststellungsbescheid geraten hat. Streitpunkt ist der Beginn der Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch. Der BGH entscheidet, dass die Verjährung erst mit der Bestandskraft des Bescheids bzw. dem Ablauf der Einspruchsfrist beginnt, da der Schaden erst dann entsteht. Die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision wird zurückgewiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterlassen des Hinweises durch einen Steuerberater auf die Einlegung eines Einspruchs gegen einen erwarteten Feststellungsbescheid beginnt die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erst mit der Bestandskraft des Bescheids (Ablauf der Einspruchsfrist), weil der durch die Unterlassung verursachte Schaden erst dann eintritt.

2

Die bloße Pflichtwidrigkeit des Steuerberaters vor Beendigung des Mandats führt nicht zwangsläufig zum Beginn der Verjährungsfrist, wenn der eingetretene Schaden erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht.

3

Die auf Fälle angewandten Grundsätze zum Beginn der Verjährung bei Fristversäumnissen oder unterbliebener Einspruchseinlegung sind auch auf Fälle anwendbar, in denen der Steuerberater lediglich unterlässt, zum Einspruch zu raten.

4

Der Beginn der Verjährung bemisst sich nach dem Eintritt des Schadens (z. B. dem Verlust eines Steuererstattungsanspruchs), nicht allein nach dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung.

Relevante Normen
§ 195 BGB§ 199 Abs 1 BGB§ 544 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 7. Juli 2009, Az: 25 U 92/08, Urteil

vorgehend LG Bielefeld, 20. November 2008, Az: 6 O 461/07

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 238.222,27 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Sollte das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats zur Haftung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts wegen Verletzung nachvertraglicher Pflichten abgewichen sein (BGH, Urteil vom 23. November 1995 - IX ZR 225/94, NJW 1996, 842; vom 28. November 1996 - IX ZR 39/96, NJW 1997, 1302, 1303; vom 18. Januar 2001 - IX ZR 223/99, NJW 2001, 1644, 1645), wäre dies nicht entscheidungserheblich. Denn die Pflicht des Beklagten zur Aufklärung bestand schon vor der Mandatsbeendigung, ohne dass er ihr nachgekommen wäre. Dennoch begann die Verjährung der klägerischen Schadensersatzansprüche erst mit der Bestandskraft des Feststellungsbescheides, weil die Pflichtwidrigkeit des Beklagten allein darin lag, den Klägern nicht empfohlen zu haben, Einspruch einzulegen gegen den im Hinblick auf die bestehenden Verwaltungsvorschriften (VV DEU BMF 2000-10-05 IV C 3-S 2256-263/00) zu erwartenden Feststellungsbescheid. In diesem Fall entsteht der durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten verursachte Schaden, der Verlust des sonst gegebenen Steuererstattungsanspruchs, erst mit Ablauf der Einspruchsfrist, nicht schon mit der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids, so dass die rechtsähnlichen Grundsätze des Senats zum Beginn der Verjährung in den Fällen, in denen ein Steuerberater eine Frist versäumt oder einen Einspruch nicht eingelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 183/08, WM 2011, 795 Rn. 8 mwN), vom Berufungsgericht zutreffend herangezogen worden sind.

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