Drittwiderspruchsklage: Bemessung des Gebührenstreitwerts
KI-Zusammenfassung
Die frühere Prozessbevollmächtigte beantragte die Festsetzung des Verfahrenswerts der Nichtzulassungsbeschwerde. Der BGH stellt klar, dass der Gebührenstreitwert nach §23 Abs.1 RVG i.V.m. §62 GKG und §6 ZPO nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung bemessen wird; ist der Wert der gepfändeten Sachen geringer, ist dieser maßgeblich. Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert, den z.B. die Gerichtsvollzieherin schätzen kann; auf Grundlage der Schätzungen (12.000 € und 50.000 €) setzte das Gericht den Wert auf 62.000 € fest.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Verfahrenswerts der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben; Wert auf 62.000 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Gebührenstreitwert einer Drittwiderspruchsklage bemisst sich nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 62 GKG und § 6 ZPO grundsätzlich nach dem Wert der Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wird.
Ist der objektive Verkehrswert der gepfändeten Vermögensgegenstände geringer als der Streitwert der Forderung, ist der Wert der gepfändeten Gegenstände maßgeblich für die Bemessung des Gebührenstreitwerts.
Für die Ermittlung des maßgeblichen Werts kommt es auf den objektiven Verkehrswert an; dieser ist verbindliche Bezugsgröße für die Gebührenbemessung.
Zur Feststellung des objektiven Verkehrswerts können Feststellungen oder Schätzungen der Gerichtsvollzieherin bzw. sachverständige Wertfeststellungen herangezogen werden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 1. Juni 2016, Az: 7 U 188/15
vorgehend LG Heidelberg, 8. Oktober 2015, Az: 4 O 264/14
Tenor
Auf Antrag der früheren Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde auf 62.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Gebührenstreitwert einer Drittwiderspruchsklage richtet sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 62 Satz 1 GKG, § 6 ZPO nach dem Wert der Forderung, wegen derer die Zwangsvollstreckung betrieben wird; ist der Wert der gepfändeten Vermögensgegenstände geringer, ist dieser Wert maßgebend (BGH, Beschluss vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 277/82, WM 1983, 246; Beschluss vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89, VersR 1991, 122; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO, 8. Aufl., § 6 Rn. 18). Es kommt auf den objektiven Verkehrswert an (BGH, Beschluss vom 12. Juni 1991 - XII ZR 65/91, BGH WM 1991, 1656, 1657; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 6 Rn. 10).
Der Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 250.000 € [LGU 3]. Die Klägerin will - soweit jetzt noch von Interesse - erreichen, dass die Zwangsvollstreckung in einen PKW BMW Z1 und in einen PKW 190er SL Oldtimer, Baujahr 1961, für unzulässig erklärt wird. Den objektiven Verkehrswert dieser Fahrzeuge hat die Gerichtsvollzieherin auf 12.000 € und 50.000 € geschätzt.
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