Insolvenzanfechtung: Rückgewährpflicht des Anfechtungsgegners bei Weiterleitung des zurückzugewährenden Vermögenswertes
KI-Zusammenfassung
Der BGH entscheidet zur Vorsatzanfechtung (§133 InsO): Streitgegenstand war, ob die Weiterleitung an den Fiskus den Anfechtungsgegner von Rückgewährpflicht nach §143 InsO befreit. Das Gericht stellt klar, dass „anderer Teil“ jede Person umfasst, die Bereicherung erlangt hat, und Weiterleitung keine Entlastung bei Kenntnis des fehlenden Rechtsgrundes bringt. Die Revision wurde in einem Teil zugelassen.
Ausgang: Revision des beklagten Landes hinsichtlich der Verurteilung über 42.047,69 € zugelassen; weitergehende Beschwerde gegen Nichtzulassung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorsatzanfechtung nach §133 Abs.1 InsO richtet sich gegen den ‚anderen Teil‘ und erfasst jede Person, die durch eine Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat.
Anfechtungsgegner ist der Inhaber des nach §143 InsO zurückzugewährenden Vermögenswerts; dies setzt nicht voraus, dass es sich um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handelt.
Die Weiterleitung einer anfechtbar erhaltenen Zahlung an Dritte entbindet den Anfechtungsgegner nicht von der Rückgewährpflicht, weil §143 Abs.1 Satz2 InsO die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners bei Kenntnis des Fehlens des Rechtsgrundes vorsieht.
Vorbringen, der Anfechtungsgegner habe den Betrag an einen Dritten (z.B. das Finanzamt) weitergeleitet, ist nicht entscheidungserheblich, sofern hieraus keine durchgreifende rechtliche Entlastung von der Rückgewährpflicht folgt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 31. August 2011, Az: 3 U 166/10, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 11. Juni 2010, Az: 2-4 O 221/09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 wird zugelassen, soweit sich das beklagte Land gegen eine Verurteilung in Höhe von 42.047,69 € nebst Zinsen wendet.
Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.
Gründe
Ohne Erfolg rügt das beklagte Land einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, einen Betrag in Höhe von 5.000 € an das Finanzamt Stuttgart als Gläubigerin weitergeleitet zu haben. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.
Die Vorsatzanfechtung richtet sich nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO gegen den "anderen Teil" als Anfechtungsgegner. Damit ist jede Person gemeint, die durch die Rechtshandlung des Schuldners eine vermögenswerte Position zum Nachteil der Masse erlangt hat. Anfechtungsgegner ist folglich der Inhaber des nach § 143 InsO zurückzugewährenden Vermögenswerts, ohne dass es sich dabei um einen Vertragspartner oder Insolvenzgläubiger des Schuldners handeln muss (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 121/06, BGHZ 174, 314 Rn. 23; Urteil vom 29. September 2011 - IX ZR 202/10, WM 2012, 85 Rn. 11). Die Weiterleitung der anfechtbar erhaltenen Zahlung an das Finanzamt Stuttgart befreit das beklagte Land nicht, weil es gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO der verschärften Haftung eines Bereicherungsschuldners unterliegt, dem der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist.
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