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BGH·IX ZR 138/14·29.01.2015

Umsatzsteuer als Teil der Vergütungsforderung; Umsatzsteueranspruch bei nicht ausgewiesener Steuer in der Preiskalkulation

ZivilrechtSchuldrechtVertragsauslegungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH weist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Streitgegenstand ist, ob Umsatzsteuer Teil der Vergütungsforderung ist, wenn sie in der Preiskalkulation nicht ausgewiesen war. Der Senat bestätigt, dass Vergütungsansprüche grundsätzlich Umsatzsteuer umfassen und eine nachträgliche Geltendmachung durch ergänzende Vertragsauslegung nur möglich ist, wenn die Gegenseite die Frage aufgegriffen hat. Das Berufungsgericht durfte feststellen, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgrundes als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich die auf sie entfallende Umsatzsteuer.

2

Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht aus, kann deren Erstattung nicht durch ergänzende Vertragsauslegung verlangt werden, wenn der Vertragspartner die Umsatzsteuerfrage nicht thematisiert hat.

3

Ob ein Vertrag bei ordnungsgemäßer Aufklärung über anfallende Umsatzsteuer zustande gekommen wäre, ist eine durch die Tatsachenfeststellung der Berufungsinstanz zu klärende Frage, die durch Beweiswürdigung entschieden werden kann.

4

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 433 BGB§ 14 UStG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 30. Mai 2014, Az: 8 U 1325/12, Urteil

vorgehend LG Mainz, 25. Oktober 2012, Az: 1 O 359/11

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Mai 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 70.745,58 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, demzufolge der Klägerin kein Schaden entstanden sei, weil sie berechtigt gewesen sei, die Umsatzsteuerbelastung auf die Gemeinde und den Sportverein abzuwälzen.

3

Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich als nicht entscheidungserheblich erachtet. Vergütungsforderungen umfassen grundsätzlich die darauf entfallende Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 198/90, BGHZ 115, 47, 50). Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die Umsatzsteuer nicht aus, kann ihre Erstattung, wenn sich der Gegner - wie hier - mit dieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung verlangt werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465).

4

2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die anfallende Umsatzsteuer den Projektvertrag nicht abgeschlossen hätte. Bei dieser Sachlage sind die Rügen des Beklagten, denen zufolge hier wegen mehrerer in Betracht kommender Handlungsalternativen für einen Anscheinsbeweis kein Raum ist, nicht entscheidungserheblich.

5

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

KayserFischerMöhring
GehrleinGrupp