Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als mittelbare Zuwendung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter forderte die Rückzahlung von Arbeitnehmeranteilen an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, die die Beklagte nach einer Kontenpfändung erhalten hatte. Streit war, ob diese Zahlung als mittelbare Zuwendung nach §129 InsO anfechtbar ist, obwohl §28e Abs.1 SGB IV einschlägig ist. Der BGH gab der Revision statt und bestätigte die Anfechtbarkeit; §28e SGB IV steht dem nicht entgegen.
Ausgang: Revision des Verwalters stattgegeben; Zahlung der Arbeitnehmeranteile als anfechtbare mittelbare Zuwendung bestätigt, Beklagte zur Zahlung verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile an Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle im Sinne des §129 Abs.1 InsO angefochten werden.
§28e Abs.1 Satz2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung nach §129 Abs.1 InsO nicht entgegen.
Eine aufgrund einer Pfändung geleistete Zahlung an die Einzugsstelle schließt die Anfechtbarkeit nicht aus, wenn die Leistung eine Gläubigerbenachteiligung begründet.
Der Bundesgerichtshof kann nach §563 Abs.3 ZPO die Sache selbst zur Endentscheidung entscheiden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen unstreitig sind und die Angelegenheit zur Endentscheidung reif ist (vgl. §131 Abs.1 Nr.2 InsO).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 2. Juli 2010, Az: 22 S 22/10, Urteil
vorgehend AG Düsseldorf, 30. Dezember 2009, Az: 22 C 14419/08, Urteil
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2009 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.084,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 22. Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom 24. Juni 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. R. . Die Beklagte brachte unter dem 31. März 2008 wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpfändung bei der S. aus. Die S. zahlte aufgrund der Pfändung am 16. April 2008 an die Beklagte 4.368,37 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 2.084,42 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.
2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben.
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