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BGH·IX ZR 132/10·03.02.2011

Vermieterpfandrecht: Mobiliarerwerb in vermieteten Geschäftsräumen

ZivilrechtSachenrechtMietrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Nichtzulassung der Revision bezüglich ihres Vermieterpfandrechts an einer in vermieteten Geschäftsräumen stehenden USV-Anlage an, die vor/nach Insolvenzeröffnung veräußert worden sein könnte. Streitpunkt war die Einordnung des Erwerbs und die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Wahrung des Pfandrechts. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine Zulassungsgründe vorlagen; Beweisanträge waren nicht entscheidungserheblich und die Berufungswürdigung nicht willkürlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; keine Zulassungsgründe ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erwerber von Gegenständen in vermieteten Räumen handelt grob fahrlässig, wenn er das Bestehen des Mietverhältnisses kennt und sich nicht nach einem Vermieterpfandrecht erkundigt.

2

Der Insolvenzverwalter ist nach Verfahrenseröffnung verpflichtet, die Rechte des Vermieters aus dem Vermieterpfandrecht zu wahren; eine Verjährungseinrede greift insoweit nicht durch.

3

Eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn ein Beweisantrag vom Berufungsgericht aus Rechtsgründen als nicht entscheidungserheblich angesehen und deshalb nicht erhoben wurde.

4

Für die Annahme von Willkür genügt nicht bloß eine fehlerhafte oder sogar offensichtliche Rechtsanwendung; erforderlich ist eine krasse Verkennung der Rechtslage, die jeden rechtlichen Vertretungsgrund ausschließt.

Relevante Normen
§ 562 BGB§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 9. Juli 2010, Az: 2 U 34/06, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 22. Dezember 2005, Az: 2-5 O 274/05

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 27.300 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das Berufungsgericht den von dem Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass die USV-Anlage bereits vor Insolvenzeröffnung veräußert wurde, angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat. Der Beweisantrag war aus der Warte des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

3

Das Berufungsgericht hat ausdrücklich angenommen, der Beklagte habe seine Pflicht zur Realisierung des der Klägerin aus ihrem Vermieterpfandrecht zustehenden Erlöses auch dann verletzt, wenn die Veräußerung noch durch die Schuldnerin selbst vor Verfahrenseröffnung erfolgt wäre. Insoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Beklagte nach Verfahrenseröffnung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gehalten war, die Rechte der Klägerin zu wahren. Damit greift die Verjährungseinrede nicht durch.

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2. Auch im Übrigen ist ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

5

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erwerber von Gegenständen, die in Mieträumen stehen, grob fahrlässig handelt, wenn er sich in Kenntnis des Mietverhältnisses nicht nach einem Vermieterpfandrecht erkundigt (BGH, Urt. v. 27. Oktober 1971 - VIII ZR 48/70, NJW 1972, 43, 44, insoweit bei BGHZ 57, 166 nicht abgedruckt). Das Berufungsgericht hat lediglich unter Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts angenommen, die Erwerberin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte als vorläufiger Verwalter einen Hinweis auf ein Vermieterpfandrecht erteilt. Selbst wenn man dieser Würdigung nicht folgt, handelt es sich um einen einzelfallbezogenen Subsumtionsfehler, der nicht die Zulassung der Revision gebietet.

6

b) Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze der Vorteilsausgleichung hier deshalb anwendbar sind, weil die Klägerin gegenüber der P. GmbH als Erwerberin der USV-Anlage ein Vermieterpfandrecht geltend machen kann. Insoweit scheidet eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) aus.

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Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein (BVerfGE 89, 1, 14; 96, 189, 203; BGHZ 154, 288, 299 f; BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 - IX ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BGH, Beschl. v. 6. Mai 2010 - IX ZB 234/07, juris Rn. 4).

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