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BGH·IX ZR 131/15·03.12.2015

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Abruf eines Dispositionskredits auf einem gepfändeten Konto

VerfahrensrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Anfechtungsverfahren wurde zurückgewiesen. Der BGH hält eine Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO für gegeben, weil die Kontopfändung kein insolvenzfestes Absonderungsrecht schuf und erst der Abruf des eingeräumten Kontokorrentkredits die pfändbare Auszahlung begründete. Zahlungsunfähigkeit kann vorliegen, wenn vorhandene Mittel nicht zur Tilgung verwendet werden.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgrund als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 129 Abs. 1 InsO liegt vor, wenn eine Zahlung aus einem vom Schuldner abgerufenen Kontokorrent- bzw. Dispositionskredit erfolgt und die Kontopfändung kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründete.

2

Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist erst mit dessen Abruf pfändbar; vor dem Abruf besteht gegen die Bank kein pfändbarer Anspruch auf Auszahlung.

3

Die Handlung des Schuldners, durch Abruf eines eingeräumten Kreditrahmens Überweisungen zu veranlassen, ist eine gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung, soweit dadurch ein nicht insolvenzfest gedeckter Vermögensabfluss zugunsten eines Gläubigers erfolgt.

4

Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO liegt auch vor, wenn der Schuldner vorhandene Liquidität nicht zur Tilgung fälliger Verbindlichkeiten verwendet oder durch Veräußerung von Vermögensgegenständen die erforderliche Liquidität schaffen könnte, hierzu aber nicht bereit ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 129 Abs 1 InsO§ 129 Abs. 1 InsO§ 133 Abs. 1 InsO§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 11. Mai 2015, Az: 17 U 127/14

vorgehend LG Frankfurt, 4. Juni 2014, Az: 2-4 O 508/13

Leitsatz

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn ein Konto von dem Gläubiger gepfändet wird, ein Pfändungspfandrecht jedoch erst dadurch entsteht, dass der Schuldner einen ihm eröffneten Kontokorrentkredit abruft (Anschluss an BGH, Urteil vom 14. Juni 2012, IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 21 f).

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 27.610,44 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben, soweit das beklagte Land eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) in Abrede stellt. Die Überweisung des Schuldners aus dem ihm eingeräumten Kontokorrentkredit hat eine Gläubigerbenachteiligung ausgelöst, weil die von dem beklagten Land erwirkte Kontopfändung kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründete.

3

Der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens ist mit dessen Abruf pfändbar (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - IX ZR 157/06, WM 2008, 168 Rn. 14). Vor dem Abruf des Kontoinhabers ist kein Anspruch auf Auszahlung gegen die Bank vorhanden, der einem Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger das Recht geben könnte, sich ohne Mitwirkung des Kontoinhabers Kreditmittel auszahlen zu lassen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 356). Das Pfandrecht des beklagten Landes ist folglich erst mit dem Abruf der Kreditmittel durch die Überweisungsaufträge und damit durch eine gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners entstanden. War die Überweisung nicht durch ein insolvenzfestes Pfändungspfandrecht des beklagten Landes gedeckt, so liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung vor, weil auch die Zahlung mit Mitteln eines vom Schuldner abgerufenen Dispositionskredits gläubigerbenachteiligende Wirkung hat (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - IX ZR 179/08, WM 2011, 1343 Rn. 20; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, WM 2012, 1401 Rn. 22).

4

2. Ein Zulassungsgrund greift nicht durch, soweit das Berufungsgericht in Anwendung von § 133 Abs. 1 InsO davon ausgegangen ist, dass bei der Schuldnerin eine Zahlungseinstellung vorlag, welche die Schlussfolgerung auf eine Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) gestattete.

5

Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner durch den Verkauf von Vermögensgegenständen die erforderliche Liquidität schaffen könnte, hierzu aber nicht bereit ist (Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl., § 17 Rn. 170; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 17 Rn. 14; Pape, WM 2008, 1949, 1957). Setzt der Schuldner vorhandene Geldmittel nicht zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten, sondern für andere Zwecke ein, liegt ebenfalls eine Zahlungsunfähigkeit vor, weil sich der Schuldner durch diese Ausgaben der Mittel entäußert hat, die er für die Begleichung seiner Verbindlichkeiten benötigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 117/11, WM 2012, 2251 Rn. 19). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Schuldner seine Mittel verschwendet oder etwa - wie es sich im Streitfall verhalten mag - zur Unterstützung von Angehörigen verwendet.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

KayserGruppSchoppmeyer
GehrleinMöhring