Insolvenzeröffnungswirkung: Folgen eines Lastschriftwiderrufs für Darlehensraten durch den Insolvenzschuldner bzw. den Insolvenzverwalter
KI-Zusammenfassung
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Streitgegenstand ist, welche Wirkung der Widerruf einer Lastschrift durch den Schuldner bzw. den vorläufigen Insolvenzverwalter hat. Der Senat bestätigt, dass die Zahlstelle die beanstandete Belastungsbuchung zum Zeitpunkt der Belastung zu berichtigen hat. Bei Insolvenzanfechtung ist der Umfang einer Darlehensrückführung anhand des berichtigten Kontenausweises zu ermitteln.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; BGH bestätigt Berichtigungspflicht der Zahlstelle bei Lastschriftwiderruf.
Abstrakte Rechtssätze
Verweigert der Schuldner oder der vorläufige Insolvenzverwalter die Genehmigung einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren, ist die Zahlstelle verpflichtet, die ausgewiesene Belastung durch Berichtigung des Kontenausweises zum Zeitpunkt der Belastungsbuchung zu berichtigen.
Die Berichtigung durch die Zahlstelle erstreckt sich nur auf die Korrektur der belasteten Buchposition zum Zeitpunkt der Belastungsbuchung; weitergehende Wirkungen der Zahlung sind nicht automatisch hierdurch herbeigeführt.
Bei einer Anfechtung nach den §§ 130, 131 InsO ist der Umfang einer Rückführung von Darlehensleistungen auf Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln.
Die bisherigen Entscheidungen des BGH zur Wirkung des Lastschriftwiderrufs bleiben maßgeblich und sind vom Berufungsgericht nicht in entscheidungserheblicher Weise abgewichen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 26. April 2013, Az: 19 U 265/12
vorgehend LG Frankfurt, 25. September 2012, Az: 2-32 O 78/12
Leitsatz
Wird die Genehmigung einer Lastschrift verweigert, hat die Zahlstelle die Belastungsbuchung zum Datum der Belastung zu berichtigen; der Umfang einer Darlehensrückführung ist bei einer Anfechtung auf der Grundlage des berichtigten Kontostandes zu ermitteln.
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 46.694,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil ist nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Wirkungen eines Lastschriftwiderrufs abgewichen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Februar 1977 - II ZR 52/75, BGHZ 69, 82, 84 f; vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 6 f; vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 10) gestattet der Forderungsschuldner seinem Gläubiger im Einziehungsermächtigungsverfahren alter Art, um das es hier noch geht, lediglich die Nutzung des von der Kreditwirtschaft entwickelten technischen Verfahrens des Lastschrifteinzugs. Verweigert er (oder nach einer Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 oder 2 InsO statt seiner der vorläufige Insolvenzverwalter) die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, aaO). Sie ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2012 - IX ZR 219/10, BGHZ 194, 1 Rn. 14). Die Berichtigung kann sich nur auf den Zeitpunkt der Belastungsbuchung beziehen. Ficht der Verwalter die Rückführung eines Darlehens im "kritischen" Zeitraum der §§ 130, 131 InsO an, ist der Umfang der Rückführung auf der Grundlage des berichtigten Kontenausweises zu ermitteln. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
Verfahrensgrundrechte des Klägers wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
| Vill | Lohmann | Möhring | |||
| Gehrlein | Pape |