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BGH·IX ZR 127/21·10.10.2022

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21.07.2022, mit dem seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wurde. Streitgegenstand war, ob der Senat zu einer weitergehenden Begründung verpflichtet war und dadurch das rechtliche Gehör verletzt sei. Der Senat prüfte die Angriffe auf Zulassungsgründe, hielt sie für nicht durchgreifend und ließ gemäß § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO eine weitergehende Begründung entfallen. Weder § 321a Abs. 4 S. 5 ZPO noch Art. 103 GG verlangten eine weiterreichende Begründung; die Rüge wurde zurückgewiesen und die Kosten dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss über Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen; sie verpflichtet nicht dazu, jeden einzelnen Einwand in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden.

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Das Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn diese nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

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Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der Rügende nicht substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt; aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO oder dem Grundgesetz ergibt sich keine Pflicht zu weitergehender Begründung.

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Gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann die Anhörungsrüge nicht dazu dienen, eine nachträgliche Ergänzung oder Erweiterung der Entscheidungsgründe zu erzwingen.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Juli 2022, Az: IX ZR 127/21

vorgehend OLG Karlsruhe, 6. Juli 2021, Az: 17 U 1296/19

vorgehend LG Heidelberg, 5. November 2019, Az: 2 O 385/18

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juli 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).

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