Verjährungshemmung durch schwebende Verhandlungen
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Kernfrage war, ab welchem Zeitpunkt schwebende Verhandlungen die Verjährung hemmen. Der Senat bestätigt, dass Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückwirkt, wenn der Schuldner nicht sofort ablehnt, sondern Verhandlungen aufnimmt. Abweichende Entscheidungen anderer Senate stehen dem nicht entgegen, soweit sie auf anderen gesetzlichen Grundlagen beruhen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen (verworfen).
Abstrakte Rechtssätze
Bei schwebenden Verhandlungen hemmt die Verjährung grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat.
Verjährungshemmend wirken Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen gegenüber dem Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt.
Die Hemmungswirkung tritt ein, wenn der Verpflichtete derart antwortet, dass der Berechtigte annehmen kann, der Verpflichtete werde dem Anspruch gegenüber Entgegenkommen zeigen.
Entgegenstehende Entscheidungen anderer Senate stehen der Rechtsprechung des BGH nicht entgegen, soweit sie auf abweichenden gesetzlichen Regelungen beruhen oder auf einen späteren Zeitpunkt abstellen, ohne die BGH-Linie zu beeinträchtigen.
Zitiert von (10)
10 zustimmend
- VGH20 B 23.109430.04.2025Zustimmendjuris Rn. 2
- Landessozialgericht Baden-Württemberg 7. SenatL 7 SO 1754/2318.09.2024Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberlandesgericht Düsseldorf22 U 300/2112.01.2023ZustimmendBeckRS 2014, 822
- OLG Stuttgart 13. Zivilsenat13 U 357/2009.12.2021Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberlandesgericht Düsseldorf5 U 147/1911.03.2020ZustimmendMDR 2014, 202; BGH, Beschluss vom 19.12.2013 – IX ZR 120/11
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 12. Juli 2011, Az: 12 U 17/11
vorgehend LG Ravensburg, 30. Dezember 2010, Az: 1 O 11/07
Leitsatz
Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 11. November 1958, VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962, VI ZR 195/61, VersR 1962, 615).
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.733,89 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde die Grundsatzbedeutung mit einer divergierenden Rechtsprechung des VI. und des VII. Zivilsenats begründet, liegt eine solche Divergenz nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt. Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurückzubeziehen ist (BGH, Urteil vom 11. November 1958 - VI ZR 231/57, VersR 1959, 34, 36; vom 13. Februar 1962 - VI ZR 195/61, VersR 1962, 615, 616; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 116/06, VersR 2008, 1669 Rn. 12, 13, 25).
Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidungen des VII. und auch des VIII. Zivilsenats stehen dieser Rechtsprechung nicht entgegen. Entweder beziehen sie sich auf den anders lautenden § 639 Abs. 2 BGB aF (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80, NJW 1983, 162, 163; vom 15. April 1999 - VII ZR 415/97, ZIP 1999, 1132, 1133) oder aber sie stellen auf den späteren Zeitpunkt ab, weil dies ausreichte, um eine rechtzeitige Hemmung annehmen zu können, ohne der anders lautenden Rechtsprechung des VI. Zivilsenats entgegenzutreten (BGH, Urteil vom 28. November 1984 - VIII ZR 240/83, BGHZ 93, 64, 66 ff; vom 26. Oktober 2006 - VII ZR 194/05, NJW 2007, 587 Rn. 15).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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