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BGH·IX ZR 118/10·07.04.2011

Insolvenzanfechtung: Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungbeiträgen als mittelbare Zuwendung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtAnfechtungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangt Rückzahlung von vor Insolvenzeröffnung geleisteten Arbeitnehmeranteilen zu Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Zentral ist, ob diese Zahlungen als vom Arbeitgeber veranlasste mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar sind. Der BGH bestätigt die Anfechtbarkeit und dass § 28e Abs.1 Satz 2 SGB IV dem nicht entgegensteht. Das Urteil hebt die Vorinstanzen auf und verurteilt zur Zahlung nebst Zinsen ab Eröffnung.

Ausgang: Revision des Insolvenzverwalters erfolgreich; Zahlung der Arbeitnehmeranteile inkl. Zinsen ab Eröffnung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber kann im Insolvenzverfahren als vom Arbeitgeber vorgenommene Rechtshandlung als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle nach den Anfechtungsvorschriften angefochten werden.

2

§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen und verhindert daher nicht die Anfechtbarkeit solcher Zahlungen.

3

Sind die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfüllt, kann der Insolvenzverwalter Rückzahlung der angefochtenen Leistung verlangen; hierauf sind Zinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen.

4

Der Senat kann die Sache gemäß § 563 Abs. 3 ZPO selbst zur Endentscheidung bestimmen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen unstreitig sind und die Rechtsfrage zur Entscheidung reif ist.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 28e Abs 1 S 2 SGB 4§ 129 Abs 1 InsO§ 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV§ 563 Abs. 3 ZPO§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Vorinstanzen

vorgehend LG Düsseldorf, 11. Juni 2010, Az: 22 S 286/09, Urteil

vorgehend AG Düsseldorf, 6. Oktober 2009, Az: 23 C 6279/09, Urteil

Leitsatz

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von BGH, 5. November 2009, IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung) .

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2009 und der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2010 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 782,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2008 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 7. Februar 2008 und einen Fremdantrag vom 18. März 2008 am 16. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. K. Die Vollstreckungsbehörde der Beklagten vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 € und am 15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 €. Auf die vom Kläger erklärte Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 782,88 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision ist begründet.

3

1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.

4

2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben. Zinsen sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38).

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