Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des OLG Hamm. Der BGH erklärte die Beschwerde für zulässig, wies sie jedoch mangels Aussicht auf Erfolg auf Kosten der Beklagten zurück. Er führte aus, die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und sei durch zwischenzeitliche BGH-Entscheidungen geklärt; behauptete Verfahrensgrundrechtsverletzungen seien nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung auf Kosten der Beklagten verworfen; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung ist statthaft; ihre Zulässigkeit richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (insbes. § 522 Abs. 3, § 544).
Die Revision wird nur zugelassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies verlangt; fehlt dies und besteht keine Aussicht auf Erfolg, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die bloße Behauptung einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten genügt nicht; solche Rügen müssen substantiiert dargelegt werden und als durchgreifend erscheinen, um die Zulassung der Revision zu begründen.
Wenn die aufgeworfenen Rechtsfragen durch zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Revisionsgerichts geklärt sind, kann dies die Aussichtslosigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde begründen.
Eine erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei und zur Festsetzung des Werts des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 29. Juni 2021, Az: I-28 U 161/20
vorgehend LG Dortmund, 27. November 2010, Az: 3 O 623/19
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juni 2021 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 21.047,99 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die von der Beschwerdebegründung als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die - nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde - ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2021 (IX ZR 165/19, NJW 2021, 3324) und vom 29. September 2022 (IX ZR 204/21, WM 2022, 2369) geklärt. Danach hat die Revision in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, so dass auch eine Zulassung der Revision im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff; 18, 105, 111 f; 19, 467, 475) ausscheidet. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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