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BGH·IX ZR 117/09·01.07.2010

Rechtsanwaltshaftung: Verjährungsbeginn; Grundsatz der Schadenseinheit

ZivilrechtSchadensersatzrechtAnwaltshaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Anwaltshaftungssache. Zentrale Frage war der Verjährungsbeginn unter dem Grundsatz der Schadenseinheit. Der BGH wies die Beschwerde zurück und bestätigte, dass der aus einem Beratungsfehler entstandene Schaden als einheitliches Ganzes zu behandeln ist und die Verjährung mit dem Entstehen eines ersten Teilschadens beginnt; spätere Vertiefungen des Schadens führen nicht zu einem neuen Verjährungsbeginn.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Haftungsansprüchen aus anwaltlicher Fehlberatung ist der hieraus erwachsene Schaden als einheitliches Ganzes zu betrachten (Grundsatz der Schadenseinheit).

2

Für den Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens einschließlich weiterer adäquat verursachter Nachteile läuft eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald ein beliebiger Teilschaden entstanden ist.

3

Handlungen, die den Schaden später vertiefen oder verfestigen, begründen nicht einen neuen Beginn der Verjährungsfrist für denselben Schaden.

4

Bloße Subsumtionsirrtümer oder Rechtsanwendungsfehler der Vorinstanzen rechtfertigen allein regelmäßig nicht die Zulassung der Revision; es bedarf grundsätzlicher Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 199 BGB§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 5. Mai 2009, Az: 14 U 113/08, Urteil

vorgehend LG Kassel, 19. März 2008, Az: 4 O 1199/07

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.870.191,78 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

2

1. Selbst wenn dem Berufungsgericht bei der Beurteilung der Verjährungsfrage ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, handelte es sich um einen bloßen Subsumtionsirrtum, der nicht die Zulassung der Revision rechtfertigte. Im Übrigen ist das Berufungsgericht bei der Prüfung der Verjährungsfrage zu Recht vom Grundsatz der Schadenseinheit ausgegangen. Der aus dem behaupteten Beratungsfehler den Schuldnern erwachsene Schaden ist als einheitliches Ganzes aufzufassen. Daher läuft für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiterer adäquat verursachter, zurechenbarer oder voraussehbarer Nachteile eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein Teilschaden entstanden ist (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780; v. 7. Februar 2008 - IX ZR 198/06, WM 2008, 1612, 1615 Rn. 31). Dies ist vorliegend mit der Geltendmachung der Ansprüche im vorgerichtlichen Bereich, wie das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt hat, bereits im Jahre 1999 geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 16. November 1995 - IX ZR 148/94, WM 1996, 540, 541; v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1833; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1344).

3

Die später im Raum stehenden Handlungen des Beklagten zu 2 haben den hier in Rede stehenden Schaden nur weiter verfestigt und vertieft. Auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens kann mithin nicht abgestellt werden. Aus diesem Grund besteht auch nicht der von der Beschwerde geltend gemachte Rechtsfortbildungsbedarf.

4

2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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