Streitwert der Vollstreckungsgegenklage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung seiner Klage und gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Der BGH stellt klar, dass der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs zu bemessen ist; Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt. Das gilt auch bei zusätzlicher Anfechtung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Mangels Überschreitens der 20.000‑€-Grenze wird PKH versagt und der Wert auf 11.952,42 € festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt; Verfahrenswert auf 11.952,42 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs.
Zinsen und Kosten des Vorprozesses sowie titulierte Kostenfestsetzungsbeschlüsse erhöhen den Wert der Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich nicht.
Bei der Wertermittlung ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch, wenn die Vollstreckungsgegenklage zugleich die Vollstreckung aus einem im selben Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss angreift.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 28. April 2015, Az: 5 U 3710/14
vorgehend LG München I, 5. September 2014, Az: 6 O 4631/14
Leitsatz
Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs. Die titulierten Zinsen und Kosten erhöhen den Streitwert nicht. Das gilt auch dann, wenn sich die Vollstreckungsgegenklage nicht nur gegen die Vollstreckung aus einem Urteil, sondern auch gegen die Vollstreckung aus einem in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss richtet.
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.952,42 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger will mit der Vollstreckungsgegenklage die Vollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts München vom 20. Mai 2003 über 11.952,52 € nebst Kosten und Zinsen und aus zwei in diesem Verfahren ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen über 2.300,20 € und 361,90 € nebst Zinsen verhindern. In erster Instanz hatte seine Klage Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten wurde das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger frist- und formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Um die Nichtzulassungsbeschwerde begründen zu können, beantragt er - in laufender Begründungsfrist - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II.
Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist dem Kläger nicht zu gewähren, weil seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zulässig, weil der Wert der mit ihr geltend gemachten Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Der Wert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (§§ 3, 4 ZPO). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - IX ZB 310/04, ZVI 2006, 204 Rn. 9). Insbesondere erhöht ein neben der Hauptsache mit der Vollstreckungsgegenklage angefochtener Kostenfestsetzungsbeschluss den Wert nicht (OLG Celle, OLGR 2009, 834, 835; vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1955 - VI ZR 64/55, WM 1956, 144, 145; zu § 826 BGB: BGH, Beschluss vom 29. März 1968 - VIII ZR 141/65, NJW 1968, 1275; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Vollstreckungsabwehrklage; MünchKomm-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 130; § 4 Rn. 24).
Damit liegt hier der Wert der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde unter 20.000 €. Denn das Urteil des Landgerichts München vom 20. Mai 2003, dessen Vollstreckung der Kläger verhindern will, lautet im Nennbetrag auf 11.952,52 €. Die Zinsen und Kosten einschließlich des Werts der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse bleiben bei der Berechnung der klägerischen Beschwer unberücksichtigt.
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