Fälligkeit der Rechtsanwaltsvergütung: Abdingbarkeit der gesetzlichen Regelung; konkludente Fälligkeitsvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Rechtsanwaltsvergütungsstreit. Zentral war, ob § 8 RVG abdingbar ist und ob Fälligkeitsvereinbarungen konkludent zustande kommen können. Der BGH verwarf die Beschwerde, bestätigte die Abdingbarkeit von § 8 RVG und stellte klar, dass konkludente Vereinbarungen (z. B. Zeitvergütung mit regelmäßigen Zwischenabrechnungen) ausreichend sein können.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgewiesen; Teilrücknahme als verlustig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 8 RVG lässt sich durch Vereinbarung der Parteien abbedingen.
Fälligkeitsvereinbarungen über Rechtsanwaltsvergütung können auch konkludent zustande kommen; Indizien hierfür sind insbesondere die Vereinbarung einer Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen.
Zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist erforderlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, zur Fortbildung des Rechts beiträgt oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert; abweichende Meinungen in Rechtsprechung oder Literatur genügen für sich genommen nicht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, inwiefern die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung oder der Literatur abweicht und dadurch die Zulassung der Revision rechtfertigt.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 4. Mai 2011, Az: 4 U 103/10
vorgehend LG Frankfurt, 12. April 2010, Az: 2-18 O 74/09
Tenor
Die Klägerin wird, nachdem sie die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2011, berichtigt durch Beschluss vom 13. Juli 2011, hinsichtlich der Beklagten zu 3 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Im Übrigen wird ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 114.866,06 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
§ 8 RVG ist ebenso abdingbar wie die Vorläufervorschrift des § 16 BRAGO (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 182/75, Rpfleger 1978, 91; Beschluss vom 13. Juli 1984 - III ZR 137/83, WM 1984, 1318; Urteil vom 24. Oktober 1991 - IX ZR 18/91, WM 1992, 159, 160). Fälligkeitsvereinbarungen können auch konkludent geschlossen werden, etwa wenn die Parteien eine Zeitvergütung und regelmäßige Zwischenabrechnungen vereinbart haben. Dass diese Grundsätze, die auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, in Rechtsprechung oder Literatur anders gesehen werden, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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