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BGH·IX ZR 109/09·21.06.2012

Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsatzbedeutung der Sekundärverjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater nach auslaufendem Recht; Schadenseinheit bei Fehlerwiederholung in Steuererklärungen

ZivilrechtSchuldrechtBeraterhaftung/SteuerberaterrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision in einem Haftungsprozess wegen Steuerberatungsfehlern ein. Der BGH ließ die Revision hinsichtlich eines Teilbetrags von über 35.258,47 € zu und wies die weitergehende Beschwerde zurück. Streitschwerpunkt war die grundsätzliche Bedeutung der Sekundärverjährung nach § 68 StBerG aF. Das Gericht bestätigte, dass wiederholte Fehler in periodischen Steuererklärungen jeweils eigenständigen Schaden begründen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten insoweit teilweise stattgegeben: Revision für einen Teilbetrag zugelassen, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Zulassung der Revision kann es aus Gründen der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich sein, wenn grundsätzliche Fragen der Sekundärverjährung bei Anwendung auslaufenden Rechts berührt sind.

2

Wird der Fehler eines Steuerberaters infolge periodischer Steuererklärungen wiederholt, begründet jede Fehlerwiederholung eine eigene haftungsausfüllende Kausalität und führt zu einem eigenständigen Schaden in Form eines ungünstigen Steuerbescheids.

3

Von der Fehlerwiederholung sind Fälle abzugrenzen, in denen ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirkt und somit eine einheitliche Schadensursache darstellen kann.

4

Die vorzunehmende Abgrenzung zwischen Fehlerwiederholung und fortwirkendem Beratungsfehler ist nach heutigen Verhältnissen ausreichend geklärt und begründet für sich keine grundsätzliche Bedeutung, die zwingend die Zulassung der Revision rechtfertigen würde.

Relevante Normen
§ 68 StBerG vom 09.12.2004§ 68 StBerG aF

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 23. April 2009, Az: 24 U 421/08

vorgehend LG Augsburg, 30. Mai 2008, Az: 10 O 1713/07

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 23. April 2009 zugelassen, soweit in Höhe von mehr als 35.258,47 € nebst Zinsen zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

Die weitergehende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 70.581,33 € festgesetzt. Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 35.322,86 €.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nur in der zulassungsrechtlich auch vom Berufungsgericht angesprochenen Frage der Sekundärverjährung. Die insoweit berührte Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist trotz der besonderen Anforderungen an die Prüfung der Grundsätzlichkeit auch bei der Anwendung auslaufenden Rechts zu sichern, hier der des § 68 StBerG aF.

2

Die vom Berufungsgericht verneinte verjährungsrechtliche Schadenseinheit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wird der Fehler eines Steuerberaters infolge der Periodizität von Steuererklärungen wiederholt, so setzt die Fehlerwiederholung jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang und erzeugt einen Schaden in Gestalt eines ungünstigen Steuerbescheides (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107 f unter A. und B. II. 2.). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirkt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 180/96, WM 1998, 779, 780 unter II. 1.).

3

Diese Abgrenzung ist nach heutigen Verhältnissen ausreichend geklärt, so dass sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Daran ändert die von der Beschwerde angegriffene Wertungsparallele zum Steuerstrafrecht nichts, schon weil sie im Berufungsurteil als nicht entscheidungserheblich entfallen und vom Berufungsgericht nur zur Begründung seines schriftlichen Vergleichsvorschlags herangezogen worden ist.

KayserLohmannPape
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