Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der nachträglichen Bestellung einer Grundschuld für eigene entgeltliche Verbindlichkeit
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betrifft die Frage, ob die nachträgliche Bestellung einer Grundschuld anfechtbar ist. Entscheidend war, ob die Bestellung unentgeltlich nach § 134 InsO war. Der BGH bestätigt, dass eine nachträgliche Besicherung eigener entgeltlicher Verbindlichkeiten nicht anfechtbar ist, weil eine vereinbarte Gegenleistung (Kreditgewährung) vorlag. Gehörs- und willkürrechtliche Rügen blieben ohne Erfolg.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgründen zurückgewiesen; keine Rechtsfehler bei Beurteilung der Anfechtbarkeit der Grundschuldbestellung
Abstrakte Rechtssätze
Die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist keine unentgeltliche Verfügung im Sinne der Insolvenzanfechtung.
Die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld kann als unentgeltliche Verfügung bewertet werden, wenn dem Sicherungsgeber keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht.
Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung liegt vor, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war oder ihm die Kreditgewährung an den Dritten als Gegenleistung versprochen wurde.
Ist der Sicherungsgeber bereits bei Abschluss des Kreditvertrags zur Bestellung der Sicherung verpflichtet, ist es unschädlich für die Wirksamkeit der Vereinbarung, dass die tatsächliche Bestellung der Sicherheit erst nach Darlehensgewährung erfolgte.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- BGHIX ZR 217/2219.09.2024ZustimmendNZI 2013, 81 Rn. 3
- BGHIX ZR 6/2218.01.2024ZustimmendNZI 2013, 81 Rn. 3
- BGHIX ZR 296/1719.07.2018ZustimmendNZI 2013, 81 Rn. 3
- Oberlandesgericht Düsseldorf12 U 66/1612.07.2017ZustimmendZInsO 2013, 73 Rn. 4
- Oberlandesgericht DüsseldorfI-12 U 66/1612.07.2017ZustimmendZInsO 2013, 73 Rn. 4
Vorinstanzen
vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 19. April 2012, Az: 8 U 153/11
vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 21. Januar 2011, Az: 4 O 2278/10
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 250.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung, dass die Einräumung der Grundschuld durch den Schuldner zugunsten der Klägerin keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an diese darstelle, sein Vorbringen außer Acht gelassen, demzufolge die Grundschuld erst nach voller Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits durch die J. GmbH (nachfolgend: GmbH) auf die Klägerin übertragen worden sei. Dieser Sachvortrag erweist sich jedoch als nicht entscheidungserheblich.
a) Die nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit ist nicht als unentgeltliche Verfügung anfechtbar (BGH, Urteil vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 341/95, BGHZ 137, 267, 282; vom 18. März 2010 - IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 10 jeweils mwN). Im Unterschied dazu wird die nachträgliche Besicherung einer fremden Schuld als unentgeltlich eingestuft, wenn der Sicherung keine vereinbarungsgemäße Gegenleistung des Sicherungsnehmers gegenübersteht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2009 - IX ZR 71/08, WM 2009, 1099 Rn. 12).
Eine die Unentgeltlichkeit ausschließende Gegenleistung ist bei der nachträglichen Besicherung einer Drittschuld gegeben, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit auf Grund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - IX ZR 159/04, WM 2006, 1396 Rn. 7). Die Besicherung beruht auf einer entgeltlichen Vereinbarung, wenn dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an den Dritten versprochen wird (BGH, Urteil vom 19. März 1998 - IX ZR 22/97, NJW 1998, 2592, 2599, insoweit in BGHZ 138, 291 nicht abgedruckt; vom 11. Dezember 2008 - IX ZR 194/07, WM 2009, 237 Rn. 14). Denn eine die Unentgeltlichkeit ausgleichende Gegenleistung kann auch an einen Dritten bewirkt werden (BGH, Urteil vom 25. Juni 1992 - IX ZR 4/91, NJW 1992, 2421, 2422 f).
b) Im Streitfall hat der Schuldner nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Klägerin bei Abschluss des Kontokorrentkreditvertrages mit der GmbH seinerseits als Gegenleistung zur Sicherung ihres gegen die GmbH gerichteten Rückzahlungsanspruchs die Bestellung einer Grundschuld zugesagt. Bei dieser Sachlage liegen die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1992, aaO S. 2422), weil die Kreditgewährung an die GmbH die Gegenleistung für die Besicherung bildet (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2008, aaO). Da sich der Schuldner gegenüber der Klägerin unanfechtbar zur Bestellung der Sicherung verpflichtet hatte (Jaeger/Henckel, InsO, § 134 Rn. 26), ist es ohne Bedeutung, dass die vereinbarte Sicherung erst nach der Darlehensgewährung an die GmbH erbracht wurde. Mithin hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung auch keinen fehlerhaften Obersatz zugrunde gelegt.
2. Zu Unrecht beanstandet die Beschwerde die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Grundschuldbestellungsurkunde mangels Feststellung des Besitzes seitens des Beklagten als willkürlich (Art. 3 Abs. 1 GG). Es ist nicht dargetan, dass sich der Beklagte im Berufungsrechtszug auf diese Erwägung berufen hätte.
3. Die außerdem geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
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