Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss: Zurückweisung und Ablehnung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Nichtzulassungsbeschwerde; die Rüge wurde zurückgewiesen. Der Senat hat das vorgetragene Vorbringen geprüft, es aber als nicht durchgreifend angesehen und von weitergehender Begründung nach § 544 Abs. 6 ZPO abgesehen. Die beantragte Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann das Gericht nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO weitergehende Begründungen unterlassen, wenn sie nicht geeignet sind, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht übergangen worden sein soll.
Weder § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO noch verfassungsrechtliche Anforderungen verpflichten das Gericht zur Erteilung einer weitergehenden Begründung, wenn eine solche nicht zur Aufklärung der Zulassungsvoraussetzungen beiträgt.
Prozesskostenhilfe gemäß § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; dies schließt Anträge zur Verfolgung einer Anhörungsrüge ein.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Oktober 2023, Az: IX ZR 103/22
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 13. Mai 2022, Az: 5 U 36/21
vorgehend LG Saarbrücken, 15. März 2021, Az: 4 O 186/19
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag der Streithelferin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 wird abgelehnt.
Gründe
1. Die Anhörungsrüge der Beklagten ist unbegründet. Der Senat hat die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat das als übergangen gerügte Vorbringen und die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat er gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil diese nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von einer weiterreichenden Begründung wird auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. Nach der Gesetzesbegründung kann eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16).
2. Der Antrag der Streithelferin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streithelferin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
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