Insolvenzanfechtung: Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bei einem für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Anfechtungsstreit über Zahlungen an einen für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter. Streitpunkt ist, ob diesem unter erleichterten Umständen Kenntnis der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zuzurechnen ist. Der BGH sieht keine grundsätzliche Bedeutung der Frage und verwirft die Beschwerde. Maßgeblich sei die Einzelfallbewertung, nicht die Funktion als Insolvenzverwalter.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Zulassungsgrundes als verworfen, da die Frage nur einzelfallbezogen zu beurteilen ist.
Abstrakte Rechtssätze
Ob einem Anfechtungsgegner, der als Insolvenzverwalter für einen Gläubiger tätig ist, unter erleichterten Umständen die Kenntnis von Tatsachen oder Indiztatsachen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 S. 1–2 InsO) zuzurechnen ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und ist nicht generell anzunehmen.
Die bloße Funktion als Insolvenzverwalter begründet keine ausschlaggebende rechtliche Vermutung für Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit; maßgeblich können vielmehr tatsächliche Einblicke etwa aus einer ständigen Geschäftsbeziehung sein.
Die Frage, ob dem Anfechtungsgegner ein Benachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zur Last gelegt werden kann, ist an den individuell vorhandenen Kenntnissen zu messen und bedarf einer konkreten Einzelfallwürdigung.
Anträge auf Zulassung der Revision sind nach § 543 Abs. 2 ZPO nur bei grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen; rein einzelfallbezogene Auslegungsfragen genügen hierfür nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 2. April 2015, Az: 26 U 40/14, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 6. November 2014, Az: 2-12 O 261/13
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. April 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 20.572,58 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei einem für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter unter erleichterten Umständen eine Kenntnis der Tatsachen und Indiztatsachen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 InsO) und damit der Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO) anzunehmen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Feststellung, ob dem Anfechtungsgegner die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ab. Dabei kommt der Funktion des Anfechtungsgegners als Insolvenzverwalter keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob der Anfechtungsgegner im Einzelfall etwa aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung nähere Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners erlangt hat. Dies haben die Vordergerichte verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund durchgreift.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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