Insolvenzanfechtung: Tatsächliche Vermutung für Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds der Schuldnerin vom Benachteiligungsvorsatz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Insolvenzanfechtungsverfahren. Zentrale Frage ist, ob wegen der Unterrichtungspflicht des Vorstands die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds vom Benachteiligungsvorsatz zu vermuten ist. Der BGH verneint eine derartige generelle Vermutung und verweist auf die abschließenden Vermutungsregelungen der §§ 129 ff. InsO. Die Beschwerde wurde als unbegründet verworfen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Insolvenzanfechtungsverfahren als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine allgemeine tatsächliche Vermutung, dass ein Aufsichtsratsmitglied wegen der periodischen Unterrichtung durch den Vorstand von berichtspflichtigen Tatsachen Kenntnis hat, ist nicht gerechtfertigt; hierfür fehlt die für eine typische Geschehensablauf erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit.
Die gesetzlichen Vermutungsregelungen über subjektive Tatbestandsmerkmale der Insolvenzanfechtung sind in §§ 129 ff. InsO abschließend geregelt; weitergehende Vermutungen zugunsten bestimmter Personenkreise sind dem Gesetzgeber vorbehalten.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO ist zu verwerfen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.
Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nur dann entscheidungserheblich, wenn substantielle, übergangene Vorbringen dargelegt werden; bloße pauschale oder nicht durchgreifende Einwendungen genügen nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 22. April 2009, Az: 7 U 130/08, Urteil
vorgehend LG Neuruppin, 20. Mai 2008, Az: 6 O 9/05
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 178.481,05 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Frage, ob bei der Beurteilung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO die Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds der Schuldnerin von denjenigen Tatsachen, über die der Aufsichtsrat pflichtgemäß durch den Vorstand unterrichtet werden muss, zu vermuten ist, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Sie ist ohne weiteres zu verneinen. Die Rechtspflicht des Vorstands einer Aktiengesellschaft, den Aufsichtsrat periodisch über die Geschäftslage der Gesellschaft zu informieren, führt nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise mit einem solch hohen Grad von Wahrscheinlichkeit zu einer tatsächlichen Kenntnis des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds von den berichtspflichtigen Tatsachen zum Zeitpunkt der Berichtspflicht, dass von einem typischen Geschehensablauf gesprochen werden könnte, der es rechtfertigte, ohne weiteren Nachweis von einer entsprechenden Kenntnis des Aufsichtsratsmitgliedes auszugehen. Das Gesetz regelt im Übrigen in den Vorschriften der §§ 129 ff InsO im Einzelnen, in welchen Fällen bei Personen, die dem Schuldner im Sinne von § 138 InsO nahe stehen (zu ihnen gehört im Streitfall die Beklagte), subjektive Tatbestandsvoraussetzungen der Insolvenzanfechtung vermutet werden können. Die von der Beschwerde befürwortete Vermutung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Entscheidungserhebliche Verletzungen des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) können nicht festgestellt werden. Der Senat hat die diesbezüglichen Rügen der Beschwerde geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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