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BGH·IX ZB 86/13·17.07.2014

Insolvenzeröffnungverfahren: Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Eröffnungsantrags des Schuldners

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens sowie Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten; die Vorinstanzen wiesen die Anträge zurück. Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, da das Beschwerdegericht verfahrensrechtlich fehlerhaft gehandelt hatte. Ferner stellte der Senat fest, dass ein Schuldnerantrag trotz vorheriger Gläubigerablehnung mangels Masse zulässig ist und die Stellung eines Stundungsantrags nicht gesetzlich zwingend ist.

Ausgang: Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einzelrichter, der einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst, hat die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem zuständigen Kollegialgericht zu übertragen; unterbleibt dies, verletzt die Entscheidung das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

2

Die Zulässigkeit eines vom Schuldner gestellten Insolvenzeröffnungsantrags, der mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbunden ist, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zuvor ein Gläubigerantrag mangels Masse zurückgewiesen worden ist.

3

Das Gesetz verpflichtet den Schuldner nicht, zur Verhinderung einer Abweisung mangels Masse einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen; die Möglichkeit zur Stundung macht den Eröffnungsantrag nicht von vornherein unzulässig.

4

Verfahrensfehler in der Besetzung oder Entscheidung des Beschwerdegerichts führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gemäß § 577 Abs. 4 ZPO.

Relevante Normen
§ 13 InsO§ 26 Abs 1 S 1 InsO§ 287 InsO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 6 ZPO§ 4d Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aurich, 22. Oktober 2013, Az: 4 T 276/13

vorgehend AG Leer, 13. April 2013, Az: 8 IN 35/13

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 22. Oktober 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner beantragte im Februar 2013, über sein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren zu eröffnen. Gleichzeitig beantragte er, ihm Restschuldbefreiung zu erteilen und die Verfahrenskosten zu stunden. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter -zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seine Anträge weiter.

II.

2

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 1, § 34 Abs. 1 InsO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beschluss des Beschwerdegerichts kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu, hat er sie nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Entscheidet er selbst und bejaht mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 5; vom 13. Februar 2014 - IX ZB 91/12, NZI 2014, 414 Rn. 5). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

III.

3

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

4

Der Insolvenzantrag des Schuldners und sein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten sind nicht aus den vom Beschwerdegericht angenommenen Gründen unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht entgegensteht, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das Insolvenzgericht in dem früheren Verfahren den Schuldner darauf hingewiesen hat, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträgen hätte der Schuldner nämlich eine Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden müssen. Zwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis unter Umständen mit dem Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO verhindern können. Das Gesetz sieht aber einen Zwang zur Stellung eines Stundungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag bezieht sich auch nicht die Fristsetzung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05, NZI 2006, 181 Rn. 14).

5

Diese Entscheidung ist auch nicht durch die spätere Rechtsprechung des Senats zur Annahme von Sperrfristen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - IX ZB 51/12, NZI 2013, 846 Rn. 9 ff) überholt. Die Entscheidungen des Senats vom 21. Januar 2010 (IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8) und vom 11. Februar 2010 (IX ZA 45/09, NZI 2010, 263 Rn. 6 f) betreffen andere Sachverhalte.

KayserPapeMöhring
LohmannGrupp