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BGH·IX ZB 8/23·14.10.2024

Rechtsbeschwerde gegen Beschluss über Wirkungen der Berufungsrücknahme als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Konstanz. Streitgegenstand war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, der die Wirkungen einer Berufungsrücknahme ausspricht. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht statthaft ist und nicht vom Berufungsgericht zugelassen wurde. Das Verfahren wird in Höhe von 512,65 € wertfestgesetzt; die Kosten trägt der Beklagte.

Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil nicht statthaft und nicht zugelassen; Wert 512,65 €, Kosten dem Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtsbeschwerde nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn sie nicht gesetzlich statthaft ist und vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde.

2

Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichts, der die Wirkungen einer Berufungsrücknahme ausspricht (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO), ist die Rechtsbeschwerde nur dann statthaft, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ersetzt die fehlende gesetzliche Statthaftigkeit.

4

Bei Verwerfung einer nicht statthaften Rechtsbeschwerde als unzulässig kann das Gericht zugleich über die Kosten entscheiden und den Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens festsetzen.

Relevante Normen
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 23. Dezember 2022, Az: C 11 S 94/22

vorgehend AG Konstanz, 3. November 2022, Az: 4 C 342/22

nachgehend BGH, 11. November 2024, Az: IX ZB 8/23, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 23. Dezember 2022 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 512,65 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den die Wirkungen einer Berufungsrücknahme aussprechenden Beschluss des Berufungsgerichts (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO) die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

SchoppmeyerSelbmannKunnes
SchultzWeinland