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BGH·IX ZB 82/15·22.09.2016

Insolvenzverwaltervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren: Entscheidung eines Einzelrichters einer Beschwerdekammer über Rechtssache mit grundsätzlicher Bedeutung; Herabsetzung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter beantragte im Verbraucherinsolvenzverfahren eine Vergütungsfestsetzung; Amtsgericht setzte diese teilweise herab, das Landgericht wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Der BGH hebt den landgerichtlichen Beschluss auf, weil der originäre Einzelrichter eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht entscheiden durfte. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch zur Prüfung einer Herabsetzung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Herabsetzung der Insolvenzverwaltervergütung, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein originärer Einzelrichter darf nicht über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheiden; die Entscheidung muss der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen werden.

2

Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch einen unzuständigen Einzelrichter erfolgt, ist die angefochtene Entscheidung von Amts wegen aufzuheben, weil dadurch das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) verletzt wird.

3

Die Zurückverweisung an das Beschwerdegericht dient dazu, diesem die Möglichkeit zu geben, die gegen die tatsächlichen Feststellungen gerichteten Einwendungen und die Zulässigkeit bzw. Begründetheit eines Vergütungsantrags erneut zu prüfen.

4

Die Bemessung eines etwa vorzunehmenden Abschlags bei der Insolvenzverwaltervergütung fällt grundsätzlich in die Darlegungs- und Entscheidungszuständigkeit des Tatrichters.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 Abs 2 Buchst e InsVV§ 568 S 2 Nr 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ 6 InsO§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankenthal, 8. Oktober 2015, Az: 1 T 284/15, Beschluss

vorgehend AG Ludwigshafen, 9. Juli 2015, Az: 3e IK 416/14 Sp

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 8. Oktober 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 706,98 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 19. September 2014 eröffnete das Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und ernannte den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter. Der weitere Beteiligte beantragte, eine Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von 2.115,64 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 1.408,66 € festgesetzt und den weitergehenden Vergütungsantrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht - Einzelrichter - durch Beschluss vom 8. Oktober 2015 zurückgewiesen; es hat in dem Beschluss die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage der Voraussetzungen zur Vornahme von Abschlägen bei der Insolvenzverwaltervergütung grundsätzliche Bedeutung habe. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte seinen Vergütungsantrag weiter.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF) und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

3

Entscheidet der originäre Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen der fehlerhaften Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht selbst entscheiden durfte, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer hätte übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201 ff; vom 28. Juni 2012 - IX ZB 298/11, ZInsO 2012, 1439 Rn. 3; vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13, ZInsO 2015, 108 Rn. 4; vom 16. April 2015 - IX ZB 93/12, ZInsO 2015, 1103 Rn. 4).

4

Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit den von der Rechtsbeschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen erhobenen Einwendungen auseinanderzusetzen. Sodann wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 2 lit. e InsVV vorliegen. Dabei weist der Senat darauf hin, dass die Annahmen des Beschwerdegerichts, eine Zahl von vier Gläubigern sei gering und die Vermögensverhältnisse des Schuldners seien überschaubar, weil er lediglich regelmäßige Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit und später Arbeitslosengeld erzielt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Die Bemessung eines etwa vorzunehmenden Abschlags ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (st. Rspr., jüngst etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14 mwN).

KayserVillSchoppmeyer
GehrleinGrupp