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BGH·IX ZB 7/24·12.04.2024

Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Bonn. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil gegen eine Entscheidung nach §127 Abs. 1 ZPO keine Rechtsbeschwerde statthaft ist. Zulässiges Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde nach §127 Abs. 2 ZPO; bei Landgerichtsentscheidungen ist das Beschwerdegericht das Oberlandesgericht. Eine Sprungrechtsbeschwerde nach §133 GVG kommt im Prozesskostenhilfeverfahren nicht in Betracht.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen, da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist; zulässig ist die sofortige Beschwerde zum OLG.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 127 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.

2

Gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe steht allein die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 ZPO zur Verfügung.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem erlassenden Gericht oder bei dem nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständigen Oberlandesgericht einzulegen, nicht beim Bundesgerichtshof.

4

Eine Sprungrechtsbeschwerde nach § 133 GVG ist im Verfahren über Prozesskostenhilfe nicht zulässig; die Regelung der Sprungrechtsbeschwerde gilt in Zivilsachen nur in den engen gesetzlichen Grenzen (z. B. FamFG) und nicht für PKH-Entscheidungen.

Relevante Normen
§ 574 Abs. 1 ZPO§ 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG§ 133 GVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 5. Januar 2024, Az: 15 O 211/23

nachgehend BGH, 27. Mai 2024, Az: IX ZB 7/24, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Der Antragstellerin steht kein Rechtsmittel gegen die nach § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO ergangene Entscheidung über die Prozesskostenhilfe des Landgerichts Bonn zu, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist - worauf die Antragstellerin durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft (BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - IX ZB 53/21, nv, juris Rn. 1); sie ist in Zivilsachen nur in § 75 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt (BGH, Beschluss vom 15. April 2021 - III ZB 19/21, nv, juris Rn. 4).

§ 575

§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

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