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BGH·IX ZB 72/08·14.01.2010

Insolvenzverfahren: Anwendbarkeit der Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens; Beschwerderecht des Insolvenzverwalters im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwarf die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig und lehnte gleichzeitig den Antrag des weiteren Beteiligten (Insolvenzverwalter) auf Prozesskostenhilfe ab. Er stellte klar, dass die Ruhensvorschrift § 251 ZPO in Insolvenzverfahren nicht anwendbar ist. Die Rechtsbeschwerde sei zwar statthaft, erfülle aber nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO; ein Gehörsverstoß liege nicht vor, da unstreitige Forderungen die Entscheidung tragen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Eröffnungsbeschluss als unzulässig verworfen; Antrag auf Prozesskostenhilfe des Insolvenzverwalters abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) findet im Insolvenzverfahren und damit auch im Rechtsbeschwerdeverfahren über eine Eröffnungsentscheidung keine Anwendung, da Insolvenzverfahren grundsätzlich eilbedürftig sind.

2

Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO kann nur Parteien gewährt werden; ein Insolvenzverwalter ist im Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Partei i.S. von § 114 ZPO und erhält von der InsO kein Beschwerderecht gegen die Verfahrenseröffnung.

3

Die Rechtsbeschwerde gegen eine Eröffnungsentscheidung ist zwar statthaft, ihre Zulässigkeit setzt jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) voraus.

4

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn übergangene Vorbringen nicht entscheidungserheblich sind und die Eröffnungsentscheidung bereits durch unstreitige Tatsachen (z.B. eine unbestrittene Steuerforderung) getragen wird.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 13 ZPO§ 251 ZPO§ 4 InsO i.V.m. §§ 114 ff ZPO§ 13 Abs. 1 InsO§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Aachen, 17. März 2008, Az: 6 T 104/07, Beschluss

vorgehend AG Aachen, 13. Februar 2007, Az: 92 IN 9/07

Tenor

Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. März 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass die Schuldnerin das Ruhen des Verfahrens beantragt hat. Die Vorschrift über das Ruhen des Verfahrens (§ 251 ZPO) ist im grundsätzlich eilbedürftigen, auf eine rasche Befriedigung der Gläubiger angelegten Insolvenzverfahren und damit auch im Verfahren über eine insolvenzrechtliche Rechtsbeschwerde nicht anwendbar (MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO § 4 Rn. 57; HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 4 Rn. 25; HmbKomm-InsO/Rüther, 3. Aufl. § 4 Rn. 57). Im Übrigen hat die weitere Beteiligte zu 1, die als Gläubigerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat, als Rechtsbeschwerdegegnerin dem Antrag nicht zugestimmt.

2

2. Dem weiteren Beteiligten zu 2 kann nach § 4 InsO in Verbindung mit §§ 114 ff ZPO keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, weil er im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine eigenen Rechte verfolgen kann. Im Ausgangspunkt kann Prozesskostenhilfe nur der "Partei" gewährt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieser Begriff ist zwar weit auszulegen (vgl. Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 2); es ist deshalb anerkannt, dass die Vorschrift auch Antragsteller, Antragsgegner sowie die Streithelfer der Parteien erfasst. Der weitere Beteiligte zu 2 gehört im Streitfall als Insolvenzverwalter indes nicht zu diesem Personenkreis (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 4 Rn. 21; Jaeger/Gerhardt, aaO § 4 Rn. 48). Er ist nicht berechtigt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (§ 13 Abs. 1 InsO). Auch ein Beschwerderecht räumt ihm die Insolvenzordnung im Zusammenhang mit der Verfahrenseröffnung nicht ein (BGH, Beschl. v. 8. März 2007 - IX ZB 163/06, ZIP 2007, 792).

3

3. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 34 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

a) Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob eine nach dem Ausscheiden ihres vorletzten Gesellschafters erloschene, aber noch im Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft nach dem Rechtsgedanken des § 15 HGB weiterhin insolvenzfähig ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, weil das Beschwerdegericht den Austritt der Gesellschafter aus der KG ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler als unwirksam nach § 117 BGB beurteilt hat; seine Rechtsauffassung zu § 15 HGB war daher nicht entscheidungserheblich.

5

b) Auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum rechtlichen Interesse der weiteren Beteiligten zu 1 an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) begründen nicht die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde. Dass die Vorinstanzen den zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit anders subsumiert haben als der zuständige Abteilungsrichter im Insolvenzverfahren betreffend das Vermögen des L. N., berührt nicht die Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S.v. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH, Beschl. v. 16. September 2003 - XI ZR 238/02, NJW 2004, 1167).

6

c) Dahinstehen kann schließlich, ob das Beschwerdegericht die Forderung der U. GmbH gegen die Schuldnerin bei der Beurteilung des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit trotz der Erklärung des "Generalbevollmächtigten" der U. GmbH betreffend eine angebliche Stundung dieser Forderung berücksichtigen durfte. Denn die Beurteilung des Beschwerdegerichts zur Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wird bereits durch die unstreitig bestehende Umsatzsteuerforderung des Finanzamts G. getragen. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor.

GanterVillGrupp
GehrleinFischer