Verwerfung von Ablehnungsgesuch, Anhörungsrüge und Gegenvorstellung als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und die Urkundsbeamtin sowie eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss. Der BGH stellte fest, dass das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz mit dem nicht mehr abänderbaren Beschluss beendet ist. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind mangels Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig; es handelte sich zudem nicht um eine substantiiert dargelegte Gehörsverletzung. Die Eingaben wurden auf Kosten des Klägers verworfen.
Ausgang: Ablehnungsgesuch sowie Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz unzulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im betreffenden Verfahren beendet haben und die getroffene Entscheidung nicht mehr geändert werden kann.
Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO); dies gilt entsprechend für die Gegenvorstellung.
Eine Anhörungsrüge darf nicht dazu dienen, eine bloß abweichende rechtliche Würdigung durchzusetzen; es muss substantiiert dargetan werden, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurde.
Bei einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren belebt die Erhebung eines von vornherein unzulässigen Rechtsbehelfs das Ablehnungsrecht nicht neu und führt nicht zu einer erneuten Sachprüfung.
Vorinstanzen
vorgehend LG Memmingen, 28. Januar 2021, Az: 44 T 1816/20
vorgehend AG Neu-Ulm, 17. Juni 2020, Az: 7 C 29/20
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter sowie die Urkundsbeamtin wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter sowie die Urkundsbeamtin ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 beendet ist.
Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, MDR 2007, 1331 Rn. 5; vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).
Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).
2. Die im vorliegenden Verfahren von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20). Dies gilt entsprechend für die von ihm erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 6). Dem Kläger war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für ihn eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hätte erheben können. Es kann dahingestellt bleiben, ob sein Antrag zur Beiordnung eines Notanwalts im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch für die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung fortwirkt. Die Rechtsverfolgung wäre jedenfalls aussichtslos. Der Senat hat im Beschluss vom 4. Juli 2023 das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet der Kläger nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden. Die Gegenvorstellung war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von vornhinein unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 12 ff).
3. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
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