Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, mit dem Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren versagt wurde. Streitpunkt war, ob das rechtliche Gehör verletzt und Vorbringen übergangen worden sei. Der Senat hält die Rüge für unbegründet: Das beanstandete Vorbringen wurde berücksichtigt, aber nicht als durchgreifend erachtet; eine abweichende Rechtsauffassung begründet keine Anhörungsrüge. Die als Gegenvorstellung ausgelegte Eingabe hat ebenfalls keinen Erfolg, da für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Erfolgsaussichten bestehen.
Ausgang: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss zur Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; eine bloß abweichende rechtliche Würdigung genügt nicht.
Das verfassungsrechtliche Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verlangt, dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägung einbezieht; es muss nicht jedem Einzelpunkt ausdrücklich erwidern.
Eine Eingabe, die sachliche Einwendungen gegen eine Entscheidung erhebt, ist als Gegenvorstellung auszulegen; sie ist nur begründet, wenn konkrete Einwendungen gegen den Kostenansatz oder die zugrunde liegende Kostengrundentscheidung vorgetragen werden.
Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbehelfverfahren ist zu versagen, wenn dem Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Gewinnen zuzutrauen ist.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 4. Mai 2022, Az: IX ZB 61/21, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 13. September 2021, Az: 20 U 115/21
vorgehend LG Berlin, 13. Juli 2021, Az: 2 O 355/20
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den vorgenannten Senatsbeschluss wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat legt die Eingabe des Beklagten vom 3. August 2022 als Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) aus, soweit sich dieser gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 mit der Begründung wendet, der Senat habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Die Anhörungsrüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Damit ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG genügt. Dieses Prozessgrundrecht garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f; BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - I ZR 174/14, juris Rn. 10 mwN). Der Sache nach beanstandet der Beklagte nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016, aaO; vom 17. Januar 2019 - IX ZR 217/17, juris Rn. 1).
Soweit der Beklagte sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2022 erhebt, ist die Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen. Die Gegenvorstellung hat - ihre Zulässigkeit unterstellt - in der Sache keinen Erfolg. Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsbeschwerdeverfahren kann mangels Erfolgsaussicht aus den im vorgenannten Senatsbeschluss näher ausgeführten Gründen nicht bewilligt werden.
Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
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