Streitwertfestsetzung: Rechtswegverweisung für ein Prozesskostenhilfeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzt den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde nach § 23a Abs. 1 RVG fest. Der Antragsteller wollte eine Klage über 70.046,44 € erheben, das Beschwerdegericht verwies jedoch das PKH-Verfahren an das Arbeitsgericht. Da allein die Frage der Rechtswegverweisung streitig war, bemisst der Senat das Interesse mit einem Viertel der Hauptsacheforderung (17.511,61 €).
Ausgang: Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 17.511,61 € festgesetzt (Bemessung mit 1/4 des Hauptsachestreitwerts bei Rechtswegverweisung im PKH-Verfahren).
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für ein Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG und bemisst sich am für die Hauptsache maßgebenden Wert.
Beschränkt sich die Beschwerde allein auf die Frage einer Rechtswegverweisung im Prozesskostenhilfeverfahren, ist für die Wertfestsetzung nur ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts heranzuziehen.
Bei Hinnahme der Verweisung durch den Antragsteller reduziert sich der Gegenstand der Beschwerde auf die Zulässigkeit der Rechtswegverweisung und damit auf das hieraus resultierende wirtschaftliche Interesse.
Zur Bemessung des Bruchteils kann ein Viertel des Hauptsacheforderungsbetrags als angemessene Abwägung des Beschwerdeinteresses herangezogen werden (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 25. Februar 2016, Az: IX ZB 61/15, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 14. Juli 2015, Az: 9 W 29/15, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 27. April 2015, Az: 316 O 376/14, Beschluss
Tenor
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 17.511,61 € festgesetzt.
Gründe
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach § 23a Abs. 1 RVG. Es kommt danach auf den für die Hauptsache maßgebenden Wert an. Der Antragsteller beabsichtigte, eine Klage über 70.046,44 € zu erheben.
Im Streitfall ist allerdings weiter zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht keine Prozesskostenhilfe gewährt, sondern das Prozesskostenhilfeverfahren an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Diese Entscheidung hat der Antragsteller hingenommen, so dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens allein die Frage war, ob eine Rechtswegverweisung für das Prozesskostenhilfeverfahren möglich ist. Betrifft die Streitigkeit nur eine Rechtswegverweisung, ist lediglich ein Bruchteil des Hauptsachestreitwerts maßgeblich (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1996 - III ZB 105/96, NJW 1998, 909, 910 unter III.). Dies gilt auch im Streitfall. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers mit einem Viertel der Hauptsacheforderung. Dies sind 17.511,61 €.
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