Themis
Anmelden
BGH·IX ZB 58/20·19.05.2022

Antrag auf Versagung der Vollstreckung eines Auslandsurteils

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationales ZivilverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Versagung der Vollstreckung eines italienischen Rückgabeurteils über Bakterienstämme, nachdem in Deutschland gepfändet wurde. LG und OLG wiesen den Antrag ab; die Rechtsbeschwerde beim BGH wurde als unzulässig verworfen. Der BGH bejaht keine grundsätzliche Bedeutung, verneint einen ordre-public-Verstoß, stellt die Irrelevanz der Art.53-Bescheinigung für Bestand und Vollstreckbarkeit heraus und sieht keine Gehörsverletzung.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss des OLG als unzulässig verworfen; Antrag auf Versagung der Vollstreckung nicht durchgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vollstreckung eines in einem Mitgliedstaat ergangenen Urteils kann nach Art. 46 Brüssel Ia-VO auf Antrag versagt werden, wenn einer der in Art. 45 Brüssel Ia-VO genannten Gründe vorliegt.

2

Ein Verstoß gegen die inländische öffentliche Ordnung (ordre public) liegt nur vor, wenn konkrete Tatsachen einen derart schwerwiegenden Bruch grundlegender Rechtsprinzipien belegen, dass die Anerkennung oder Vollstreckung unzumutbar ist; bloße Rechtsauffassungsabweichungen genügen nicht.

3

Die nach Art. 53 Brüssel Ia-VO ausgestellte Bescheinigung ist fakultativ und beeinflusst nicht den Bestand und die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Ursprungsgerichts; ihre formale Erteilung oder Zustellung ist für die Wirksamkeit des Titels nicht entscheidend.

4

Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert, dass entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in willkürlicher Weise übergangen wurden; eine abweichende Würdigung des Vortrags begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß.

Relevante Normen
§ Art 46 EUV 1215/2012§ Art 53 EUV 1215/2012§ 574 Abs 2 ZPO§ 1111 Abs 2 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 1115 Abs. 5 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Braunschweig, 14. Oktober 2020, Az: 8 W 10/20

vorgehend LG Braunschweig, 9. April 2020, Az: 6 O 6397/19

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Oktober 2020 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

In einem in Italien geführten Rechtsstreit streiten die Parteien um näher bezeichnete Bakterienstämme, die im Leibniz-Institut in Braunschweig verwahrt werden. Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 26. Juli 2019 ordnete das italienische Gericht die Rückgabe der Stämme an die Antragsgegnerin an. Das vom Antragsteller angestrengte Rechtsmittelverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 29. Oktober 2019 pfändete die Antragsgegnerin den Anspruch des Antragstellers gegen das Leibniz-Institut auf Herausgabe der Stämme.

2

Der Antragsteller hat die Versagung der Vollstreckung des Urteils vom 26. Juli 2019 beantragt. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag auf Versagung der Vollstreckung weiter.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 1115 Abs. 5 Satz 3 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

1. Auf das Verfahren ist die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (fortan: Brüssel Ia-VO) anzuwenden. Diese Verordnung gilt vom 10. Januar 2015 an für Verfahren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind (Art. 81, 66 Brüssel Ia-VO).

5

2. Gemäß Art. 46 Brüssel Ia-VO wird die Vollstreckung einer Entscheidung auf Antrag des Schuldners versagt, wenn festgestellt wird, dass einer der in Artikel 45 Brüssel Ia-VO genannten Gründe gegeben ist. Das Vorliegen dieser Gründe hat das Beschwerdegericht verneint, ohne dass insoweit ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ersichtlich ist. Die Vollstreckung des Urteils vom 26. Juli 2019 widerspricht insbesondere nicht der inländischen öffentlichen Ordnung (ordre public; Art. 45 Abs. 1 lit. a Brüssel Ia-VO).

6

a) Hinsichtlich des Urteils selbst hat der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf einen Verstoß gegen den inländischen ordre public zuließen. Der Begründung der angefochtenen Entscheidung zufolge hat das italienische Gericht unter Wahrung der prozessualen Rechte des Antragstellers entschieden. Das zieht die Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel.

7

b) Ob die Bescheinigung nach Art. 53 Brüssel Ia-VO ordnungsgemäß ausgestellt und dem Antragsteller zugestellt worden ist, ist für die beantragte Versagung der Vollstreckung des Urteils vom 26. Juli 2019 nicht von Belang. Entscheidungserhebliche Grundsatzfragen, die einer Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedürften, stellen sich nicht. Schon der Wortlaut des Art. 53 Brüssel Ia-VO zeigt, dass Bestand und Wirkung der Entscheidung des Ursprungsgerichts nicht von der formwirksamen Erteilung und Zustellung der Bescheinigung abhängen. Die Bescheinigung wird nur auf Antrag erteilt. Wird kein Antrag gestellt, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Entscheidung des Ursprungsgerichts. Ein Vergleich mit den Vorschriften der §§ 1110, 1111 ZPO, welche die Bescheinigung über inländische Titel regeln, bestätigt diesen Befund. Gemäß § 1111 Abs. 2 ZPO kann die Erteilung der Bescheinigung gesondert, unabhängig von der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung, angefochten werden. Die Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass die Bescheinigung nur den Bestand und die Vollstreckbarkeit des Titels dokumentieren soll (BT-Drucks. 18/823, S. 20 zu § 1110 ZPO-E). Im Streitfall kann sie als Beweismittel dienen (MünchKomm-ZPO/Gottwald, 6. Aufl., Art. 53 Brüssel Ia-VO Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26. April 2018 - IX ZB 15/16, FamRZ 2018, 1253 Rn. 6 ff zu Art. 54 Abs. 2 EuGVVO aF). Auf den Bestand und die Vollstreckbarkeit des Titels kann die Bescheinigung sich nicht auswirken.

8

c) Verfahrensgrundrechte des Antragstellers wurden nicht verletzt. Das gilt insbesondere für das Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat auch das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und sachlich beschieden. Dass es daraus nicht die vom Antragsteller für richtig gehaltenen Schlüsse gezogen hat, begründet keinen Gehörsverstoß.

9

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

GruppSchultzHarms
LohmannSelbmann