Vollstreckbarerklärungsverfahren: Zulässigkeit des Beitritts nur bei dem Gericht des Hauptprozesses; Geltendmachung eines Verstoßes gegen den ordre public erstmals in der Revisionsinstanz
KI-Zusammenfassung
Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils wird als unzulässig verworfen. Kernfrage war, ob ein Beitritt im Vollstreckungsverfahren möglich ist und ob ein ordre public‑Einwand wegen angeblichen Prozessbetrugs erstmals geltend gemacht werden kann. Das Gericht stellt fest, dass Beitritt nur beim Gericht des Hauptprozesses (Art. 6 EuGVVO) in Betracht kommt und ordre public‑Einwendungen im Vorprozess hätten vorgebracht werden müssen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen; keine grundsätzliche Bedeutung gem. §574 Abs.2 ZPO, Beitritt nur beim Gericht des Hauptprozesses und ordre public‑Einwand zu spät vorgebracht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beitritt zu einem in einem anderen Mitgliedstaat anhängigen Hauptprozess ist im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nur beim Gericht des Hauptprozesses möglich (Art. 6 EuGVVO).
Bei Streitigkeiten über ein im Ausland gelegenes Grundstück begründet der Ort der Sache die Zuständigkeit des Gerichts des Belegenheitsstaates (Art. 5 EuGVVO).
Ein ordre public‑Einwand im Anerkennungs‑/Vollstreckungsverfahren ist ausgeschlossen, wenn die behauptete Verstoßslage bereits im Hauptprozess und dessen Rechtsmitteln geltend gemacht werden konnte und nicht dort vorgebracht wurde.
Vorwurf des Prozessbetrugs ist im Vorprozess und in den dortigen Rechtsmitteln substantiiert zu verfolgen; er kann nicht erstmals in einem Vollstreckbarerklärungsverfahren erfolgreich erhoben werden.
Eine Rechtsbeschwerde nach §15 AVAG i.V.m. §574 ZPO ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 11. Februar 2010, Az: 25 W 2471/09
vorgehend LG Landshut, 15. Oktober 2009, Az: 31 O 2684/09
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.423 € festgesetzt.
Gründe
Das gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Grundrechte der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör und auf ein willkürfreies Verfahren wurden nicht verletzt.
1. Der Rechtsstreit zwischen der Antragsgegnerin und ihrem späteren Ehemann, dem die Antragstellerin später beigetreten ist, unterlag nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 1a 1. Halbs. EuGVVO - gleiches galt nach dem zur Zeit der Klageerhebung noch anzuwendenden Art. 5 Nr. 1a 1. Halbs. EuGVÜ - der italienischen Gerichtsbarkeit, weil sich das Grundstück, um das sich die Parteien gestritten haben, in Italien befindet. Dies wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Abrede gestellt. Ein Beitritt der Antragstellerin zu diesem Rechtsstreit kam nach Art. 6 Nr. 2 EuGVVO, der wörtlich mit Art. 6 Abs. 2 EuGVÜ übereinstimmt, nur bei dem Gericht des Hauptprozesses in Italien in Betracht. Ob eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Übertragungsvertrages in Deutschland möglich gewesen wäre, ist unerheblich. Vorliegend geht es um die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung aus dem italienischen Urteil.
2. Ein Verstoß gegen den ordre public, der der Vollstreckbarerklärung des Urteils entgegenstehen könnte, scheidet aus. Der Einwand, die Antragstellerin habe die Entscheidung durch Prozessbetrug erschlichen, kann von der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Sie hat sich im Vorprozess eingelassen und hätte dort alle Argumente vortragen und im Rechtsmittelverfahren verfolgen können, die aus ihrer Sicht für das Vorliegen eines Prozessbetrugs sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1999 - IX ZR 263/97, BGHZ 141, 286, 304 ff; Beschluss vom 6. Mai 2004 - IX ZB 43/03, NJW 2004, 2386, 2388; Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 34 Rn. 57).
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