Rechtsbeschwerde verworfen wegen fehlender BGH‑Zulassung; Beiordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung durch das Landgericht Ulm und beantragte die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Zu prüfen war die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde und die Voraussetzungen einer Beiordnung nach § 78b ZPO. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt eingelegt wurde, und weist den Beiordnungsantrag wegen Aussichtslosigkeit zurück.
Ausgang: Rechtsbeschwerde mangels Vertretung durch beim BGH zugelassenen Anwalt als unzulässig verworfen; Beiordnungsantrag wegen Aussichtslosigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu verwerfen, wenn sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO ist einer Partei ein Rechtsanwalt nur beizuordnen, wenn sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn auch bei anwaltlicher Beratung ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.
Die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts kann zu versagen sein, wenn das Rechtsmittel auch mit anwaltlicher Unterstützung offensichtlich keine Erfolgsaussichten hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ulm, 21. November 2022, Az: 1 S 52/22
vorgehend AG Ulm, 19. April 2021, Az: 4 C 282/20
nachgehend BGH, 31. August 2023, Az: IX ZB 55/22, Beschluss
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21. November 2022, mit dem die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 19. April 2021 (4 C 282/20) verworfen worden ist, wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.567,57 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist unbegründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4 mwN). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Rechtsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger persönlich eingelegte Berufung rechtsfehlerfrei als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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