Regelinsolvenzverfahren: Kosten eines früheren Gläubigerantrags als Masseverbindlichkeiten in einem neuen Insolvenzverfahren
KI-Zusammenfassung
Eine gesetzliche Krankenversicherung stellte einen Eröffnungsantrag, der unzulässig abgewiesen wurde; später wurde auf einen anderen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gläubigerin beantragte, die Kosten ihres früheren Antrags der Masse aufzuerlegen; dies wurde abgelehnt. Das BGH entschied, dass die Kosten keine Masseverbindlichkeiten sind, sondern Insolvenzforderungen, und daher im eröffneten Verfahren zur Tabelle anzumelden sind.
Ausgang: Antrag der Gläubigerin, die Verfahrenskosten der Masse aufzuerlegen, wird abgewiesen; Kosten sind Insolvenzforderung, keine Masseverbindlichkeit.
Abstrakte Rechtssätze
Wurden Eröffnungsanträge nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, gehören die Kosten eines erledigten Eröffnungsantrags nicht zu den nach § 54 InsO aus der Masse zu befriedigenden Kosten.
Ein eröffnetes Insolvenzverfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zum Eröffnungszeitpunkt und verhindert ein weiteres Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen (vgl. §§ 35, 36 InsO).
Die Kosten eines zuvor gestellten, im Nachhinein erledigten Antrags sind keine sonstige Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 InsO, sondern stellen eine Insolvenzforderung dar, die nach § 87 InsO im eröffneten Verfahren geltend zu machen ist.
Eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, die die Verfahrenskosten der Masse auferlegen würde, kommt im nun eröffneten Verfahren nicht in Betracht; ebenso ist eine während des laufenden Insolvenzverfahrens angeordnete persönliche Kostentragung des Schuldners nicht ohne weiteres möglich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Koblenz, 19. Juli 2013, Az: 2 T 340/13
vorgehend AG Montabaur, 4. Juli 2013, Az: 14 IN 139/13
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin, der Masse die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, stellte am 5. Juni 2013 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der eine Unternehmung für Innenausbau und Altbausanierung unterhält. Dem Antrag lagen rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge zugrunde. Das Insolvenzgericht hat den Eröffnungsantrag nach Anhörung des Schuldners als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wollte die Gläubigerin zunächst weiterhin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners erreichen. Am 8. September 2014 ist auf einen anderen Antrag hin das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Daraufhin hat die Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Verfahrenskosten der Masse aufzuerlegen.
II.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist in der Hauptsache erledigt, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgrund eines anderen Antrags eröffnet worden ist. Das nunmehr eröffnete Verfahren erfasst das gesamte pfändbare Vermögen, das dem Schuldner im Zeitpunkt der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (vgl. §§ 35, 36 InsO). Ein weiteres Insolvenzverfahren über das nämliche Vermögen kann nicht stattfinden. Die Gläubigerin muss ihre Forderungen in dem nunmehr eröffneten Verfahren zur Tabelle anmelden.
Gleichwohl kann die beantragte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht ergehen, unabhängig davon, ob der Eröffnungsantrag der Gläubigerin hätte Erfolg haben müssen oder nicht. Im nunmehr eröffneten Verfahren sind die Kosten des erledigten Antrags keine Masseverbindlichkeiten. Sie gehören, weil die Antragsverfahren nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden sind, nicht zu den gemäß § 54 InsO aus der Masse zu begleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens. Um eine sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO handelt es sich ebenfalls nicht. Die Kosten, die der Gläubigerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, stellen vielmehr eine Insolvenzforderung dar, die gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden kann. Eine - bisher nicht beantragte - Kostenentscheidung zum Nachteil des Schuldners persönlich kommt während des laufenden Insolvenzverfahrens ebenfalls nicht in Betracht.
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