Ablehnung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts für Rechtsbeschwerde als aussichtslos
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für die Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss. Der BGH lehnt die Anträge ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Rechtsbeschwerde im PKH-Verfahren zudem nicht statthaft bzw. nicht zugelassen ist. Aus demselben Grund kommt auch die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt wegen fehlender Erfolgsaussicht und Unstatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist die PKH zu versagen (§ 114 Abs. 1 ZPO).
Im Prozesskostenhilfeverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder die Berufungsinstanz die Zulassung erteilt; ohne dies ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren ist grundsätzlich nicht anfechtbar und der Weg einer außerordentlichen Beschwerde steht in der Regel nicht offen.
Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 13. September 2023, Az: 13 U 58/22
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 10. März 2022, Az: 4 O 48/20
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - Zivilsenate in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 2023 werden abgelehnt.
Gründe
Der Antrag der Kläger vom 3. Januar 2024 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre auch bei Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Die Beiordnung eines Notanwalts kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
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