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BGH·IX ZB 5/25·05.03.2026

Sofortige Beschwerde gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs: Zulässigkeit und Rechtsschutzbedürfnis

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRichterablehnungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte gegen die Verwerfung seines Ablehnungsgesuchs wegen angeblicher Befangenheit sofortige Beschwerde ein; zugleich focht er das Endurteil durch Berufung an. Der BGH entscheidet, dass die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung als statthaft ist, gleichwohl aber kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn gegen das Endurteil ein Rechtsmittel offensteht. Die Prüfung der Zulässigkeit ist von Amts wegen vorzunehmen; liegt Unzulässigkeit vor, ist die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde zurückgewiesen; sofortige Beschwerde gegen Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde ist statthaft gegen Beschlüsse, die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verwerfen.

2

Fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde, wenn gegen die in der Hauptsache ergangene Entscheidung ein Rechtsmittel statthaft ist; der Ablehnungsgrund ist dann im Berufungszug als Verfahrensfehler geltend zu machen.

3

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist vom Beschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen; ist sie unzulässig und das Gericht hat in der Sache entschieden, ist diese Entscheidung auf Rechtsbeschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

4

Zweck der Richterablehnung ist der Ausschluss des abgelehnten Richters; wenn nach Verwerfung des Ablehnungsgesuchs ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, ist die Frage der Befangenheit in der nächsthöheren Instanz zu klären (Prozessökonomie).

Relevante Normen
§ 46 Abs 2 ZPO§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG§ 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO§ 47 Abs. 1 ZPO§ 46 Abs. 2 Fall 1 ZPO§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 27. Dezember 2024, Az: 7 W 102/24, Beschluss

vorgehend LG Berlin II, 5. Juli 2024, Az: 88 O 111/23

Leitsatz

1. Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft.

2. Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (Anschluss BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, MDR 2007, 288).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Dezember 2024 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Zivilkammer 88 des Landgerichts Berlin II vom 5. Juli 2024 als unzulässig verworfen wird.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Rechtsanwaltsvergütung. Das Landgericht erteilte mit Zustellung der Klage dem Kläger den Hinweis, dass sein Vortrag nicht genüge, um den Anfall der geltend gemachten Geschäftsgebühr - und nicht nur einer Beratungsgebühr - darzulegen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2024 gewährte die Einzelrichterin dem Kläger antragsgemäß Schriftsatznachlass zu einem Schriftsatz der Gegenseite bis zum 31. Mai 2024, lehnte aber die Erteilung eines weiteren rechtlichen Hinweises ab. Dem Kläger bleibe es unbenommen, seine Rechtsansicht zu vertiefen. Verkündungstermin wurde auf den 5. Juli 2024 bestimmt. Eine Abschrift des Protokolls ging dem Kläger am 22. Mai 2024 zu. Auf seinen Antrag vom 28. Mai 2024 wurde die Frist zur Stellungnahme zunächst bis zum 12. Juni 2024, sodann bis zum 14. Juni 2024 verlängert. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2024 lehnte der Kläger die Einzelrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil diese keinen weiteren Hinweis erteilt habe.

2

Am 5. Juli 2024 hat die abgelehnte Richterin das Ablehnungsgesuch durch Beschluss als verfristet und deshalb unzulässig verworfen. Zugleich hat sie ein Endurteil verkündet, das der Klage in Höhe einer Erstberatungsgebühr von 250 € gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer stattgab und sie im Übrigen abwies.

3

Der Kläger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese ergänzend mit Äußerungen der Richterin in den Entscheidungsgründen des Endurteils begründet. Außerdem hat er das Endurteil mit der Berufung angefochten. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Ablehnungsgesuch weiter.

II.

4

Die Rechtsbeschwerde führt zur Zurückweisung der Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe, dass die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen wird.

5

1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass Anlass zu begründeten Zweifeln im Hinblick auf die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der abgelehnten Richterin fehle. Eine Besorgnis der Befangenheit ergebe sich nicht daraus, dass die Richterin keinen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt habe. Auch die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs durch die abgelehnte Richterin lasse nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit schließen. Der Kläger habe sein Befangenheitsgesuch nicht unverzüglich angebracht (§ 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO), weil er hiermit mehr als drei Wochen nach Übersendung des Protokolls zugewartet habe. Ein solcher Verstoß führe zur Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs. Über das unzulässige Gesuch habe die abgelehnte Richterin selbst entscheiden dürfen. Auch eine Wartepflicht nach § 47 Abs. 1 ZPO habe nicht bestanden. Aus den Urteilsgründen ergäben sich ebenfalls keine Gründe, die auf eine Besorgnis der Befangenheit schließen ließen.

6

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hätte die sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig verwerfen müssen.

7

a) Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen. War die sofortige Beschwerde unzulässig, hat das Beschwerdegericht sie jedoch sachlich verbeschieden, und sei es durch Zurückweisung, ist diese Entscheidung auf eine zulässige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben und die sofortige Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, WM 2007, 810 Rn. 6).

8

b) Die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig ist statthaft (OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 1467; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 84. Aufl., § 46 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Stackmann, 7. Aufl., § 46 Rn. 4; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rn. 4; Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rn. 5; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Aufl., § 46 Rn. 7, jeweils mwN auch zur Gegenansicht; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1993, 1277, 1278). § 46 Abs. 2 Fall 1 ZPO erklärt Beschlüsse, durch die Ablehnungsgesuche für begründet erklärt werden, für unanfechtbar; dagegen findet gegen Beschlüsse, durch die Ablehnungsgesuche für unbegründet erklärt werden, sofortige Beschwerde statt (§ 46 Abs. 2 Fall 2 ZPO). Für Beschlüsse, die Ablehnungsgesuche als unzulässig verwerfen, fehlt eine gesetzliche Regelung. § 46 Abs. 2 ZPO unterscheidet danach, ob dem Ablehnungsgesuch stattgegeben wurde oder nicht. Nur stattgebende Entscheidungen sollen einer Anfechtung entzogen sein. Daran gemessen unterliegen auch das Ablehnungsgesuch verwerfende Beschlüsse der Anfechtung. Diese Auslegung entspricht der Regelung in § 28 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO.

9

c) Das Rechtsschutzinteresse für eine sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit entfällt, wenn gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist. Der Ablehnungsgrund ist dann in der Berufungsinstanz als Verfahrensfehler geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, MDR 2007, 288 f; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 84. Aufl., § 46 Rn. 13; BeckOGK-ZPO/Gräbener, 2026, § 46 Rn. 29; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rn. 10; MünchKomm-BGB/Stackmann, 7. Aufl., § 46 Rn. 10 f; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 46 Rn. 20; aA Stein/Bork, ZPO, 24. Aufl., § 46 Rn. 7).

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aa) Ziel einer Richterablehnung ist es, den abgelehnten Richter an der (weiteren) Mitwirkung in dem Verfahren zu hindern. Dieses Ziel kann nicht mehr erreicht werden, wenn eine die Instanz abschließende Entscheidung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ergangen ist. Ist jedoch ein solches Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, ist es erforderlich, ein dennoch ergangenes Urteil im Hinblick auf den verfassungsrechtlich begründeten Anspruch der Prozessparteien auf ein neutrales, unbefangenes Gericht gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Dies kann bei einem landgerichtlichen Urteil grundsätzlich nur im Berufungsrechtszug geschehen. Die Prozessökonomie erfordert, die Prüfung, ob ein Ablehnungsgrund gegeben ist, im Berufungsrechtszug vorzunehmen. § 512 ZPO widerspricht dem nicht. Nach dieser Vorschrift kann das Berufungsgericht Zwischenentscheidungen nicht überprüfen, die, wie die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs, selbständig anfechtbar sind. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch nicht erfüllt, wenn die Verwerfung oder Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das Landgericht wegen der instanzabschließenden Entscheidung des abgelehnten Richters mangels Rechtsschutzbedürfnis gerade nicht mehr selbständig anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, MDR 2007, 288, 289).

11

Die Verweisung des Klägers auf die Berufung führt auch nicht zu einer Verkürzung seines Rechtsschutzes. Richtig ist zwar, dass für die Einlegung und Durchführung der Berufung strengere Vorschriften gelten als für die sofortige Beschwerde. Dies ist dem Kläger jedoch zuzumuten, weil er ohnehin, wenn er die Entscheidung des abgelehnten Richters nicht hinnehmen will, in der Hauptsache ein Rechtsmittel einlegen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2006 - XII ZB 244/04, MDR 2007, 288, 289). In der Berufungsinstanz kann das angefochtene Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überdies in vollem Umfang überprüft werden. Selbst eine - unterstellt - unrichtige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Landgericht muss daher keine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nach sich ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; Urteil vom 14. Mai 2019 - VI ZR 393/18, BGHZ 222, 44 Rn. 17 f; BVerfG, NJW 2024, 2107 Rn. 15 zum SGG).

12

bb) Das Landgericht hat unmittelbar nach Verwerfung des Ablehnungsgesuchs - und damit vor Eintritt der formellen Rechtskraft des Beschlusses - ein Endurteil erlassen, das mit der Berufung angefochten werden konnte (§ 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO). Mit dem Erlass des Endurteils war die erste Instanz vollständig abgeschlossen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Januar 2022 - XII ZB 357/21, FamRZ 2022, 644 Rn. 13 f). Einer sofortigen Beschwerde gegen die landgerichtliche Verwerfung des Ablehnungsgesuchs fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis; die Prüfung, ob der Erlass des Endurteils auf einem Verfahrensfehler beruhte, weil das Ablehnungsgesuch nicht hätte verworfen werden dürfen, ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu klären.

13

3. Da das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde als unzulässig hätte verwerfen müssen, durfte es die geltend gemachten Ablehnungsgründe nicht in der Sache verbescheiden.

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4. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen wird.

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