Themis
Anmelden
BGH·IX ZB 5/23·24.08.2023

Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs nach Abschluss einer Instanz; Zulässigkeit einer Anhörungsrüge vor BGH

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger stellte nach Abschluss der Rechtsbeschwerdeinstanz ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden und die Urkundsbeamtin sowie eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung. Der BGH verwirft das Ablehnungsgesuch als unzulässig, weil die Instanz mit dem nicht mehr abänderbaren Beschluss beendet ist. Anhörungsrüge und Gegenvorstellung sind mangels beim BGH zugelassener Vertretung ebenfalls unzulässig. Weitere Eingaben des Klägers werden nicht beantwortet.

Ausgang: Ablehnungsgesuch sowie Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Klägers als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen an einem Verfahren beteiligte Richter ist nach vollständigem Abschluss der Instanz grundsätzlich unzulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben und die Entscheidung nicht mehr geändert werden kann.

2

Ein von vornherein unzulässiger Rechtsbehelf führt nicht zur Wiederbelebung eines mit dem Abschluss der Instanz erloschenen Ablehnungsrechts; ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung scheidet aus.

3

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist vor dem Bundesgerichtshof nur wirksam, wenn sie durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgebracht wird; fehlt die entsprechende Vertretung, ist die Rüge unzulässig.

4

Die Anhörungsrüge dient nicht der bloßen Neuwertung der Rechtsprechung; sie setzt dar, dass entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden und kann nicht allein auf eine abweichende rechtliche Würdigung gestützt werden.

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO§ 321a ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Juli 2023, Az: IX ZB 5/23, Beschluss

vorgehend LG Memmingen, 18. August 2022, Az: 12 S 896/22

vorgehend AG Neu-Ulm, 24. November 2020, Az: 7 C 29/20

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter sowie die Urkundsbeamtin wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 werden auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

1. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter sowie die Urkundsbeamtin ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 beendet ist.

2

Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, MDR 2007, 1331 Rn. 5; vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).

3

Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).

4

2. Die im vorliegenden Verfahren von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20). Dies gilt entsprechend für die von ihm erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 6). Dem Kläger war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für ihn eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hätte erheben können. Es kann dahingestellt bleiben, ob sein Antrag zur Beiordnung eines Notanwalts im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch für die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung fortwirkt. Die Rechtsverfolgung wäre jedenfalls aussichtslos. Der Senat hat im Beschluss vom 4. Juli 2023 das als übergangen gerügte Vorbringen des Klägers vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet der Kläger nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden. Die Gegenvorstellung war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von vornhinein unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 12 ff).

5

3. Der Kläger kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.

SchultzRöhlWeinland
MöhringHarms