Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen – Rechtsbeschwerde unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss vom 11. März 2024 mit sachlichen Einwendungen. Zentral war, ob die Gegenvorstellung begründet ist und ob die beabsichtigte Rechtsbeschwerde zulässig wäre. Der Bundesgerichtshof weist die Gegenvorstellung als unbegründet zurück und stellt fest, dass eine Rechtsbeschwerde auch bei Beiordnung eines BGH‑Anwalts unzulässig wäre, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Die Beiziehung fremder Akten war nicht geboten; weitere Eingaben werden nicht zu erwarten sein.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; beabsichtigte Rechtsbeschwerde wegen fehlender Zulassung durch das OLG unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen einen Senatsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn sie keine durchgreifenden, substantiierten Einwendungen gegen die Entscheidung enthält.
Die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs durch das Oberlandesgericht eröffnet nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Oberlandesgerichts.
Die nachträgliche Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts macht eine sonst unzulässige Rechtsbeschwerde nicht zulässig.
Die Beiziehung von Akten eines anderen Verfahrens ist nur dann geboten, wenn deren Inhalt für die Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise relevant ist; ansonsten ist von einer solchen Beiziehung abzusehen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. März 2024, Az: IX ZB 49/23, Beschluss
vorgehend OLG Koblenz, 25. Oktober 2023, Az: 9 U 1088/23
vorgehend LG Koblenz, 9. August 2023, Az: 15 O 239/22
Tenor
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die - unterstellt zulässige - Gegenvorstellung der Antragstellerin, mit der sie sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 11. März 2024 erhebt, ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre auch nach Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Weist das Oberlandesgericht ein Prozesskostenhilfegesuch für das Berufungsverfahren zurück, ist nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Vielmehr können (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 25. November 2021 - III ZA 14/21, juris Rn. 3 mwN). Es besteht kein Anlass, die von der Antragstellerin bezeichneten Akten eines anderen Verfahrens beizuziehen.
Die Antragstellerin kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in der Sache zu erhalten.
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