Abweisung von PKH- und Fristverlängerungsanträgen für Rechtsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Berufungsverwerfungsbeschluss des LG Berlin sowie Verlängerung der Einlegungsfrist. Der BGH lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§114 Abs.1 ZPO). Den Antrag auf Fristverlängerung wies der Senat zurück, da die Einlegungsfrist des §575 Abs.1 ZPO eine nicht verlängerbare Notfrist ist. Weitere gegen andere Beschlüsse gerichtete Einwendungen waren nicht Gegenstand des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde und Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt; Rechtsbeschwerde ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg und Einlegungsfrist nicht verlängerbar.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO wird nur bewilligt, wenn die beabsichtigte Rechtsbeschwerde nach § 114 Abs. 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Einlegungsfrist für die Rechtsbeschwerde nach § 575 Abs. 1 ZPO ist eine Notfrist, die nicht verlängert werden kann.
Gegen einen Beschluss, für den keine Zulassung der Rechtsbeschwerde erteilt ist, steht kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zur Verfügung.
Anträge oder Einwendungen, die sich auf andere Entscheidungen beziehen, können nur dann im vorliegenden Verfahren berücksichtigt oder zusammengefasst werden, wenn sie Gegenstand des Verfahrens sind oder ein sachlicher Zusammenhang dies rechtfertigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 19. Oktober 2023, Az: 19a S 3/23
vorgehend AG Neukölln, 12. Juli 2023, Az: 13 C 47/23
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss der Zivilkammer 19a des Landgerichts Berlin vom 19. Oktober 2023 wird abgelehnt.
Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die vom Beklagten beabsichtigte Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts ist zutreffend. Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist abzulehnen, weil es sich bei dieser Frist um eine Notfrist handelt, die nicht verlängert werden kann.
Soweit sich der Beklagte mit seiner Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 auch gegen andere Entscheidungen wendet, sind diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; gegen den seiner Stellungnahme beigefügten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 2023 ist - mangels Zulassung einer Rechtsbeschwerde - kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof gegeben. Für die vom Beklagten begehrte Zusammenlegung mit dem vorliegenden Verfahren besteht kein Anlass.
Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
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