Insolvenzverfahren: Rechtsmittel gegen einen Verwerfungsbeschluss eines Oberlandesgerichts
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner reichte eine Eingabe ein, die als Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Hamm auszulegen ist. Kernfrage war, ob gegen den genannten OLG-Beschluss die Rechtsbeschwerde statthaft ist. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, da gegen einen Beschluss eines nicht als Rechtsbeschwerdegericht fungierenden OLG kein Rechtsmittel offensteht; weitergehende Weisungsbefugnisse des BGH bestehen nicht.
Ausgang: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird als unzulässig verworfen, da gegen den OLG-Beschluss kein statthaftes Rechtsmittel besteht.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nur statthaft, wenn das angegriffene Urteil oder der Beschluss nach den gesetzlichen Vorschriften dem Zugang zur Rechtsbeschwerde eröffnet wird.
Wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist, ist es nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Eingaben sind nach ihrem Inhalt auszulegen; verlangt die Partei die gerichtliche Überprüfung einer Entscheidung und Fortführung von Anträgen, ist die Eingabe als Rechtsmittel auszulegen, sofern die materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Der Bundesgerichtshof darf außerhalb der gesetzlich bestimmten Verfahrensregeln keine Weisungen an das Insolvenzgericht, den Insolvenzverwalter oder Drittschuldner erteilen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 8. März 2019, Az: 15 W 62/19
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2019 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe des Schuldners ist als Rechtsbeschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts auszulegen. Dem Vorbringen des Schuldners kann entnommen werden, dass er eine Überprüfung der Entscheidung begehrt und damit die beim Oberlandesgericht angebrachten Anträge, die sein Insolvenzverfahren betreffen, weiterverfolgen, insbesondere die Aufhebung des Insolvenzbeschlags und eine sofortige Restschuldbefreiung erreichen will.
Gegen den Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht, das in dem Insolvenzverfahren weder Beschwerde- noch Rechtsbeschwerdegericht ist, die Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist daher nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
Soweit der Schuldner die Erteilung von Weisungen an das Insolvenzgericht, den Verwalter und an Drittschuldner begehrt, ist er bereits darauf hingewiesen worden, dass es dem Bundesgerichtshof verwehrt ist, außerhalb der gesetzlich bestimmten Verfahrensregeln auf die Abwicklung seines Insolvenzverfahrens Einfluss zu nehmen.
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