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BGH·IX ZB 43/08·10.02.2011

Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der Entscheidung über die fiktive Antragsrücknahme; Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsversuchs mit allen Gläubigern

VerfahrensrechtInsolvenzrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner rügte die Mitteilung, sein Eröffnungsantrag gelte wegen Nichtbeachtung einer Ergänzungsaufforderung als zurückgenommen. Prüfungsgegenstand war, ob gegen diese Mitteilung ein sofortiges Rechtsmittel besteht. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für unzulässig, weil § 6 InsO kein sofortiges Beschwerderecht eröffnet und § 574 ZPO i.V.m. § 7 InsO nicht anwendbar ist. Zudem ist die Anordnung, Verhandlungen mit weiteren Gläubigern fortzusetzen, nicht willkürlich.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Mitteilung über fiktive Rücknahme des Eröffnungsantrags als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts, dass ein Eröffnungsantrag wegen Nichtbeachtung einer Ergänzungsaufforderung als zurückgenommen gilt, steht kein sofortiges Rechtsmittel zu.

2

Die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO ist gegen eine derartige Mitteilung nicht statthaft, soweit § 6 InsO kein sofortiges Beschwerderecht eröffnet.

3

Eine Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn dem Beschwerdeführer erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt.

4

Das Insolvenzgericht kann die Fortführung außergerichtlicher Einigungsbemühungen mit weiteren Gläubigern anordnen, selbst wenn wesentliche Gläubiger Widerspruch erheben, solange nicht ausgeschlossen ist, dass sich ablehnende Gläubiger durch Zustimmung anderer zur Einigung bewegen lassen.

Relevante Normen
§ 6 InsO§ 7 InsO§ 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 13. Februar 2008, Az: 4 T 35/08, Beschluss

vorgehend AG Kleve, 21. Januar 2008, Az: 31 IK 180/07

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 300 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, WM 2005, 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - IX ZB 195/08, WM 2009, 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuldner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nichtbeachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenommen gelte, unstatthaft. Da § 6 InsO gegen diese Mitteilung keine sofortige Beschwerde eröffnet, ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 InsO nicht statthaft.

2

2. Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem Beschwerdeführer erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 5, 9 ff.). Eine willkürliche Anordnung ist im Streitfall nicht gegeben. Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei Zustimmung anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich einer außergerichtlichen Einigung nicht verweigern (AG Nürnberg, ZVI 2004, 185; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. § 305 Rn. 68; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, § 305 Rn. 21; a.A. AG Köln ZVI 2002, 68; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 305 Rn. 22). Bei dieser Sachlage ist für ein Rechtsmittel kein Raum.

KayserVillFischer
GehrleinLohmann