Rechtsbeschwerde gegen Ablehnung von Gerichtspersonen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zur Ablehnung von Gerichtspersonen ein und beantragte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Der BGH stellt fest, dass gegen derartige Beschlüsse die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist und verwirft sie als unzulässig. Eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet und verfassungsrechtliche Anforderungen bestehen nicht. Der PKH-Antrag wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen Beschluss zur Ablehnung von Gerichtspersonen als unzulässig verworfen; PKH-Antrag abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Gegen Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist die Rechtsbeschwerde insoweit nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde setzt, wenn das Gesetz sie nicht allgemein vorsieht, die ausdrückliche Zulassung durch das Beschwerdegericht voraus; eine Nichtzulassungsentscheidung ist nicht anfechtbar.
Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist gegen die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht eröffnet; verfassungsrechtliche Gründe können dies nur in besonderen Fällen rechtfertigen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies gilt insbesondere, wenn das Rechtsmittel bereits an fehlender Statthaftigkeit scheitert (§ 4 InsO, § 114 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 25. Oktober 2024, Az: 3 T 210/24
vorgehend AG Kassel, 15. Mai 2024, Az: 666 IN 318/15
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 25. Oktober 2024 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 25. Oktober 2024 wird abgelehnt.
Gründe
Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 Satz 1 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Ablehnung von Gerichtspersonen die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§ 46 Abs. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Im Insolvenzverfahren gilt nichts anderes (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 - IX ZB 246/10, WM 2011, 1083 Rn. 6 zu § 7 InsO aF). Noch hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt aus den genannten Gründen ebenfalls nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 4 Satz 1 InsO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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