Themis
Anmelden
BGH·IX ZB 39/10·16.12.2010

Insolvenzverwaltervergütung: Festsetzung der Regel-Mindestvergütung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter begehrte die Festsetzung einer höheren Vergütung; die Vorinstanzen setzten einen niedrigeren Betrag fest. Streitgegenstand war, ob § 2 Abs. 2 InsVV nach der Zahl der Gläubiger oder der angemeldeten Forderungen zu bemessen ist. Der BGH verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig und stellt klar, die Regel-Mindestvergütung richte sich nach der Zahl der Gläubiger. Eine anderweitige Auslegung sei weder sprachlich noch aus der Verordnungsbegründung ableitbar.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters mangels grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; Regel-Mindestvergütung richtet sich nach Gläubigerzahl

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Regel-Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV bemisst sich nach der Zahl der Gläubiger des Insolvenzverfahrens, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen.

2

Bei der Auslegung von Rechtsverordnungen ist der Wortlaut maßgeblich; wenn der Verordnungsgeber eine andere Bemessungsgrundlage gewollt hätte, hätte er diese ausdrücklich geregelt.

3

Die nicht amtliche Begründung einer Verordnungsänderung kann die Auslegung des Wortlauts bestätigen, sofern sie auf rechtstatsächlichen Untersuchungen beruht.

4

Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO bedarf es einer offenbaren Klärungsnotwendigkeit oder abweichender, divergierender Rechtsprechung; vereinzelte kommentatorische Hinweise genügen nicht.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 2 Abs 2 InsVV§ 64 Abs. 3 ZPO§ 6 InsO§ 7 InsO§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Chemnitz, 19. Februar 2010, Az: 3 T 699/09, Beschluss

vorgehend AG Chemnitz, 20. August 2009, Az: 1219 IN 2245/08, Beschluss

Leitsatz

Die Regel-Mindestvergütung des Insolvenzverwalters richtet sich nach der Kopfzahl der Gläubiger, nicht nach der Zahl der angemeldeten Forderungen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 206,17 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin, in dem 15 Gläubiger insgesamt 18 Forderungen angemeldet haben. Er hat beantragt, seine Vergütung auf 1.846,17 € festzusetzen (1.300 € Mindestvergütung, 195 € Auslagenpauschale, Umsatzsteuer, Zustellungspauschale). Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 1.640,89 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will dieser weiterhin die antragsgemäße Festsetzung der Vergütung erreichen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

3

Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf den Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Klärungsbedürftig sei die Auslegung des Begriffs "Gläubiger" in § 2 Abs. 2 InsVV, der personen- oder forderungsbezogen ausgelegt werden könne. Richtigerweise sei er forderungsbezogen zu verstehen. Zwischen einem Insolvenzgläubiger und dem Insolvenzschuldner könnten mehrere voneinander unabhängige Schuldverhältnisse bestehen, die unabhängig voneinander zu beurteilen seien. Der Aufwand des Verwalters, den die Vergütung abdecken solle, werde daher eher von der Anzahl der Forderungen geprägt. In der Insolvenzordnung - etwa in den §§ 77, 237, 244 InsO - werde der Begriff "Gläubiger" durchweg forderungsbezogen verstanden.

4

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Die Antwort ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 InsVV. Die Regel-Mindestvergütung fällt an, wenn nicht mehr als 10 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet haben; von 11 bis 30 Gläubigern erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 Euro; ab 31 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 Euro. Hätte der Verordnungsgeber die Erhöhung der Regel-Mindestvergütung an die Zahl der angemeldeten Forderungen knüpfen wollen, hätte er die Vorschrift des § 2 Abs. 2 InsVV entsprechend formuliert. Die nicht amtlich veröffentlichte Begründung der Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (abgedruckt z.B. ZIP 2004, 1927 ff; vgl. auch Wimmer, ZInsO 2004, 1006, 1009) bestätigt diesen Befund. Der Verordnungsgeber hat ausdrücklich eine anhand der Zahl der Gläubiger gestaffelte Vergütung vorgesehen, weil er im Anschluss an ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten auf der Grundlage rechtstatsächlicher Untersuchungen zu dem Schluss gekommen war, dass diese Zahl - nicht: die Zahl der angemeldeten Forderungen - einen ungefähren Maßstab für die Belastung des Verwalters im Verfahren bildet.

5

Dass trotz des klaren Wortlauts der Vorschrift Unklarheit über die Auslegung von § 2 Abs. 2 InsVV bestünde und es zu divergierenden Entscheidungen der Instanzgerichte gekommen wäre, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. Sie weist lediglich eine einzige Kommentarstelle nach, in welcher in einem Halbsatz ohne jede Begründung, ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschrift und ohne Hinweis auf gegenteilige Literaturstimmen (vgl. etwa Graf-Schlicker/Kalkmann, InsO 2. Aufl. § 2 InsVV Rn. 15; HK-InsO/Keller, InsO 5. Aufl. § 2 InsVV Rn. 21) die Ansicht vertreten wird, es komme im eröffneten Verfahren (anders als im Eröffnungsverfahren, wo auch nach dieser Kommentierung die Zahl der Gläubiger maßgebend sein soll) auf die angemeldeten Forderungen an (Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 4. Aufl. § 2 Rn. 50). Soweit von anderer Seite eingewandt wird, die Arbeitsbelastung des Verwalters stehe gerade nicht in einer signifikanten Relation zu der Zahl der Gläubiger (AG Hamburg NZI 2005, 234, 236; HmbKomm-InsO/Büttner, 3. Aufl. § 2 InsVV Rn. 17 f), hat der Senat hierzu bereits Stellung genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 19). Der Verordnungsgeber hätte die Forderungsanmeldungen zum Maßstab nehmen können, hat dies aber nicht getan.

III.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

KayserLohmannPape
VillFischer